Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der Schweizerischen beruflichen Vorsorge mit dem Verhältnis des Versicherten zum Rentenversicherungsträger in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
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An Schweizer-Vorsorge-Stiftung auszahlter Reingewinnanteil eines Grenzgängers als Arbeitslohn an Vorsorge-Einrichtungen des neuen Schweizer Arbeitgebers überwiesene Austrittsleistungen kein Arbeitslohn Zinsanteil der Austrittsleistungen keine Kapitaleinkünfte und keine sonstigen Einkünfte Steuerfreiheit nur der im Obligatorium an Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Arbeitgeberbeiträge Sonderausgabenabzug der Arbeitnehmer-Beiträge an Schweizer Vorsorgeeinrichtungen
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
- BFH - VIII R 40/11 (anhängig)
Wird zitiert von ...
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 1285/09
Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs einer öffentlich-rechtlichen …
1.a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 28. April 2010 3 K 1464/08 (nicht rechtskräftig -Revision eingelegt, BFH-Az.: X R 33/10- juris, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1798) entschieden, dass das Vorsorgeverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse und einem Vorsorgenehmer/Arbeitnehmer -ausgehend vom Schweizerischen Recht (…Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen im BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, zu II. 1.b;… vgl. im Übrigen: Pittet, a.a.O., zu VII)- sowohl im Obligatorium als auch im Überobligatorium im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Administrierbarkeit und Praktikabilität der inländischen (einkommensteuerrechtlichen) Vorschriften dem Versicherungsverhältnis zwischen dem Träger der Rentenversicherung (§ 125 Sozialgesetzbuch [SBG] Sechstes Buch [VI] -Gesetzliche Rentenversicherung-) und einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (§ 1 SGB VI) in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (anders zum Vorsorgeverhältnis zwischen einer privatrechtlichen Pensionskasse und einem Arbeitnehmer/Vorsorgenehmer in der Schweiz: s. zuletzt die Erwägungen im Senatsurteil vom 12. Mai 2011 3 K 147/10, nicht rechtskräftig -Revision eingelegt, BFH.Az.: VIII R 40/11- juris).Im übrigen hat er ausgeführt, dass sich die Frage der Steuerpflicht bzw. der Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge an eine privatrechtlich organisierte Schweizer Vorsorgeeinrichtung ausschließlich auf der Grundlage des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG beurteilt, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht in der Schweizer obligatorischen Vorsorge (…der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung -AHV/IV- bzw. der obligatorischen beruflichen Vorsorge, s. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., § 1 Rn. 33 ff.) befreit ist (s. auch Senatsurteil vom 12. Mai 2011 3 K 147/10 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt BFH.Az.: VIII R 40/01- juris).
Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005 als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen gehören auch die von den Klägern unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2005 als Arbeitslohn zu versteuernden Arbeitgeberbeiträge an die Versicherungskasse (Senatsurteil 3 K 147/10, juris, Rn. 111, mit weiteren Nachweisen).
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