Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 13.10.2009 - 14 KO 1/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Außergerichtliche Terminsgebühr in Finanzstreitsachen bei Besprechung mit dem entscheidungsbefugten Amtsträger wegen Erledigung des Verfahrens
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2010, 670
Wird zitiert von ... (5)
- FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - 13 KO 13326/10
Erledigungs- bzw. Terminsgebühr bei telefonischen Besprechungen im AdV-Verfahren
Darüber hinaus werden auch telefonische Besprechungen erfasst (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 XII ZB 11/06, NJW 2008, 2993; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1218; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 22. April 2008 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152, jeweils m. w. N.).Denn für eine Besprechung im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV reicht auch die Mitwirkung der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle aus (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1218;… Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3. Aufl. 2011, S. 57; a. A.: Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012;… Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66), zumal die Sachbearbeiter den Sachverhalt oft besser als die Sachgebietsleiter kennen und damit kompetente Ansprechpartner für eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Ziel der Erledigung der Hauptsache sind.
Darüber hinaus werden auch telefonische Besprechungen erfasst (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 XII ZB 11/06, NJW 2008, 2993; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1218; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 22. April 2008 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152, jeweils m. w. N.).
Denn für eine Besprechung im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV reicht auch die Mitwirkung der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle aus (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1218;… Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3. Aufl. 2011, S. 57; a. A.: Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012;… Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66), zumal die Sachbearbeiter den Sachverhalt oft besser als die Sachgebietsleiter kennen und damit kompetente Ansprechpartner für eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Ziel der Erledigung der Hauptsache sind.
- FG Hamburg, 14.04.2011 - 3 KO 201/10
FGO/ZPO/RVG-VV: Gebühren für Untätigkeitseinspruch und für Besprechung vor …
a) Unstreitig sind die Besprechungen mit dem Prozessvertreter des HZA für das Klageverfahren geführt worden (oben A II 6, 7, IV 1, 2), der somit in dieser Funktion - zumindest im Außenverhältnis dem HZA zurechenbar - als zuständiger Amtsträger anzusprechen war (vgl. zur Vertretung FG München vom 14. Dezember 2010 4 E 1512, Steuer-Eildienst -StEd- 2011, 76; FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2010, 508).c) Die Gebühr für die beiderseitige Besprechung im Bemühen um den begehrten Erlassbescheid entsteht unabhängig von der Kausalität des Besprechungsinhalts für den nachfolgenden Abhilfebescheid und die Erledigung (vgl. FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670, DStRE 2010, 508; Niedersächsisches FG vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1412, DStRE 2009, 1218).
- FG Hessen, 10.05.2011 - 13 KO 276/11
Entstehung einer Erledigungsgebühr - Anrechnung der Geschäftsgebühr - …
An das Merkmal einer Besprechung, die auch in einem Telefonat bestehen kann (vgl. Beschlüsse des BGH vom 20. November 2006 II ZB 6/06, Juristisches Büro -JurBüro- 2007, 26; Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1412 m.w.N.; Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670 m.w.N.), werden keine hohen Anforderungen gestellt.Ein lediglich allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft zur einer außergerichtlichen Einigung genügt hingegen nicht, eine Terminsgebühr entstehen zu lassen (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670).
- FG München, 14.12.2010 - 4 E 1512/10
Auslösen der Terminsgebühr - Bemessung der Erledigungsgebühr im erstinstanzlichen …
Isolierte Besprechungen mit anderen Bediensteten des Finanzamts (z. B. Sachbearbeiter, Betriebsprüfungsstelle, Strafsachenstelle) ohne Beteiligung des entscheidungsbefugten Amtsträgers lösen die Terminsgebühr daher nicht aus (vgl. zuletzt Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 670, m. w. N.).Dem oben zitierten Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg in EFG 2010, 670, dem hinsichtlich der vom dortigen Erinnerungsführer glaubhaft zu machenden Besprechung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, ist abweichendes nicht zu entnehmen.
- FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
Keine Terminsgebühr bei von Berichterstatter erarbeitetem und telefonisch …
Gegen diese Auffassung spricht vor allem, dass die überwiegend geforderten Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr, nämlich die Bereitschaft der Gegenseite, eine Besprechung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens zu führen, und die für diese Erledigung vor allem in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für notwendig gehaltene Teilnahme des für die einvernehmliche Entscheidung befugten Amtsträgers an dieser Besprechung (s. Beschlüsse des Niedersächsischen FG vom 14.02.2006 - 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012 , des Hessischen FG vom 22.04.2008 12 KO 3799/06, EFG 2008, 1152 , und des FG Baden-Württemberg vom 06.10.2008 - 14 KO 1/07, EFG 2010, 670) der Entstehung einer Terminsgebühr dann 06.10.2008 entgegenstehen, wenn nur eine Prozesspartei mit dem zuständigen Richter über die Beendigung des Verfahrens spricht, weil der Richter alleine überhaupt nicht befugt ist, das Verfahren "einvernehmlich" abzuschließen, sondern nur im Rahmen einer streitigen Entscheidung.
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