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   FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08   

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FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08 (https://dejure.org/2011,6883)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.11.2011 - 4 K 4819/08 (https://dejure.org/2011,6883)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. November 2011 - 4 K 4819/08 (https://dejure.org/2011,6883)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Pflicht eines der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Steuerpflichtigen zur Herausgabe von Patientendaten auf Datenträger

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Herausgabe von Daten auf Datenträgern i.R.e. Außenprüfung vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ärztliche Schweigepflicht steht einem Herausgabeverlangen der Betriebsprüfung von Daten des Steuerpflichtigen nicht entgegen Prüfer kann Datenträger in die Diensträume mitnehmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ärztliche Schweigepflicht steht einem Herausgabeverlangen der Betriebsprüfung von Daten des Steuerpflichtigen nicht entgegen - Prüfer kann Datenträger in die Diensträume mitnehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 577
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 2167/04

    Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung; Bestimmung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08
    Das FG Rheinland-Pfalz führt hierzu (vgl. Urteil vom 20.01.2005 Az. 4 K 2167/04' Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, S. 667) aus, dass zulässige Prüfungshandlungen nicht damit blockiert werden können, dass die insoweit notwendigen "Hausaufgaben" nicht gemacht werden.

    Der Vorwurf, die zulässigen Prüfungshandlungen würden durch nicht gemachte "Hausaufgaben" der Klin blockiert (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005, EFG 2005, 667 - 669), werde entschieden zurückgewiesen.

    Die Entscheidung hinsichtlich des "Ob" der Wahrnehmung der Rechte aus § 147 AO sowie die Auswahlentscheidung habe der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Thüringen, Beschluss vom 20. April 2005, III 46/05 V, EFG 2005, 1406).

    Abschließend sei auf Folgendes hinzuweisen: Im Verlaufe des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sei vom Bekl der Vorwurf erhoben worden, die Klin blockiere die zulässigen Prüfungshandlungen durch "nicht gemachte Hausaufgaben" (dieses Zitat sei vom Bekl dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005 entnommen worden, abgedruckt in EFG 2005, 667 (669).

    Nimmt ein zur Verschwiegenheit gegenüber Patienten verpflichteter Steuerpflichtiger in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung beider genannten Verpflichtungen erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert das die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten im vorliegenden Bestand zu verlangen (ebenso: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991).

    Das Verlangen des Finanzamts nach Herausgabe der angeforderten Daten auf einem Datenträger (§ 147 Abs. 6 AO) ist eine Ermessensentscheidung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; Thüringer FG, Beschluss vom 20. April 2005 III 46/05 V, EFG 2005, 1406; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/08, Juris).

    Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann deshalb nicht dem Bekl angelastet werden, und zwar weder über die Annahme einer Nichtigkeit seines Herausgabeverlangens gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. hierzu oben: I./A.b. der Entscheidungsgründe), noch im Wege der Annahme einer Ermessenswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/08, Juris, Rn. 46 ff; Revision beim BFH anhängig unter Az. VIII R 44/09).

  • FG Thüringen, 20.04.2005 - III 46/05

    (Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Datenträgerüberlassung im Rahmen einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08
    Zu Ihrem Einwand, dass beim Z3-Datenzugriff der Datenschutz nicht mehr gewährleistet sei, darf ich unter Hinweis auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Thüringen vom 20.04.2005 (Az: III 46/05 V in EFG 2005, S. 1406) ausführen, dass die Belange des Steuerpflichtigen insoweit durch § 30 AO ausreichend geschützt sind und dass allein der Umstand, dass die geforderten Daten mit dem überlassenen Datenträger Ihren Macht- und Einflussbereich verlassen, keine strengeren Anforderungen rechtfertigt.

    Die Entscheidung hinsichtlich des "Ob" der Wahrnehmung der Rechte aus § 147 AO sowie die Auswahlentscheidung habe der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Thüringen, Beschluss vom 20. April 2005, III 46/05 V, EFG 2005, 1406).

    Das Verlangen des Finanzamts nach Herausgabe der angeforderten Daten auf einem Datenträger (§ 147 Abs. 6 AO) ist eine Ermessensentscheidung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; Thüringer FG, Beschluss vom 20. April 2005 III 46/05 V, EFG 2005, 1406; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/08, Juris).

    Den von der Klin für einen solchen Fall aufgezeigten Gefahren mißbräuchlicher Zugriffe wird nach Überzeugung des erkennenden Senats durch die strafbewehrte Verpflichtung der Mitarbeiter der Finanzbehörde zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO, § 355 StGB) in ausreichendem Maße Rechnung getragen (ebenso: Thüringer FG, Beschluss vom 20. April 2005 III 46/05 V, EFG 2005, 1406).

  • FG Nürnberg, 30.07.2009 - 6 K 1286/08

    Aufforderung zur Datenträgerüberlassung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08
    Nimmt ein zur Verschwiegenheit gegenüber Patienten verpflichteter Steuerpflichtiger in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung beider genannten Verpflichtungen erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert das die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten im vorliegenden Bestand zu verlangen (ebenso: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991).

    Das Verlangen des Finanzamts nach Herausgabe der angeforderten Daten auf einem Datenträger (§ 147 Abs. 6 AO) ist eine Ermessensentscheidung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; Thüringer FG, Beschluss vom 20. April 2005 III 46/05 V, EFG 2005, 1406; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/08, Juris).

    Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann deshalb nicht dem Bekl angelastet werden, und zwar weder über die Annahme einer Nichtigkeit seines Herausgabeverlangens gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. hierzu oben: I./A.b. der Entscheidungsgründe), noch im Wege der Annahme einer Ermessenswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/08, Juris, Rn. 46 ff; Revision beim BFH anhängig unter Az. VIII R 44/09).

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 198/05

    Abgabenordnung: Zur Nutzung digitalisierter Daten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08
    Ferner sei das Finanzamt nach dem Urteil des FG Hamburg vom 13. November 2006, Az. 2 K 198/05 bei der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten wie im Rahmen jeder Prüfung zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.

    Nach Ansicht des FG Hamburg in seinem Urteil vom 13. November 2006, Az. 2 K 198/05, deute die gewählte Formulierung "zur Verfügung stellen" auf ein umfassendes Bestimmungsrecht hin.

    Der erkennende Senat teilt diesbezüglich die Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 13. November 2006 2 K 198/05, DStR-Entscheidungsdienst - DStRE - 2007, 441, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung - BT-Drucks. 14/2683, S. 130), wonach die gesetzliche Formulierung "zur Verfügung stellen" ein umfassendes Bestimmungsrecht und damit auch ein Recht der Finanzbehörde normiere, die auf Datenträger erhaltenen Daten aus der betrieblichen Sphäre des Prüfungsbetroffenen zu entfernen und in die Diensträume der Finanzbehörde mitzunehmen (ebenso: Klein-Rätke, AO, Kommentar, 10. Auflage 2009, § 147 Rn. 15; anderer Ansicht: Drüen, a.a.O., Tz. 80a).

  • BFH, 09.04.2013 - VIII R 44/09
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08
    Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann deshalb nicht dem Bekl angelastet werden, und zwar weder über die Annahme einer Nichtigkeit seines Herausgabeverlangens gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. hierzu oben: I./A.b. der Entscheidungsgründe), noch im Wege der Annahme einer Ermessenswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/08, Juris, Rn. 46 ff; Revision beim BFH anhängig unter Az. VIII R 44/09).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 44/09 zuzulassen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.06.2006 - 1 K 1743/05

    Umfang des Datenzugriffes im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08
    In seinem Urteil vom 13. Juni 2006 habe das FG Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1743/05 - rechtskräftig durch Rücknahme der Revision, BFH I R 71/06) festgestellt, dass verwaltungsökonomische Gesichtspunkte für die konkrete Entscheidung der Finanzverwaltung sprächen, sie aber nicht notwendig im Sinne der vorzunehmenden Ermessensausübung machten.
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08
    Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist i.S.d. § 119 Abs. 1 AO, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 1990 IX R 84/88, BStBl II 1991, 120; vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409; vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404; vom 17. November 2005 III R 8/03, BStBl II 2006, 287 und vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365).
  • BFH, 18.02.2008 - V B 35/06

    Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen - Änderungsbescheid im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08
    Soweit sich die Klin auf das Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO beziehe, weise der Bekl auch auf den BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 V B 35/06 hin, aus dem hervorgehe, dass bei jedweder Auskunftsweigerung eines Arztes über Diagnosen und Behandlungsmethoden nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast eine Umsatzsteuerbefreiung nicht gewährt werden könne, soweit Anhaltspunkte für steuerpflichtige Leistungen an Patienten gegeben seien.
  • BFH, 17.11.2005 - III R 8/03

    Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08
    Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist i.S.d. § 119 Abs. 1 AO, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 1990 IX R 84/88, BStBl II 1991, 120; vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409; vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404; vom 17. November 2005 III R 8/03, BStBl II 2006, 287 und vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365).
  • BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98

    Nichtigkeit eines VA

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08
    Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist i.S.d. § 119 Abs. 1 AO, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 1990 IX R 84/88, BStBl II 1991, 120; vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409; vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404; vom 17. November 2005 III R 8/03, BStBl II 2006, 287 und vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365).
  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

  • BFH, 01.12.2004 - II R 10/02

    Anteilsvereinigung; Gesellschaften mit demselben Alleingesellschafter

  • BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

    Ob ein solcher Einwand eines Berufsgeheimnisträgers möglicherweise generell unerheblich sein könnte, weil von ihm verlangt werden kann, seine Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer Einsichtnahme des FA in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (s. in diesem Sinne Urteile des FG Baden-Württemberg vom 16.11.2011 - 4 K 4819/08, EFG 2012, 577, und vom 07.11.2012 - 14 K 554/12, EFG 2013, 268, nachgehend aus anderen Gründen durch das Senatsurteil in BFHE 250, 1 aufgehoben, und Urteil des FG Nürnberg vom 30.07.2009 - 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991; zu anderen Steuerpflichtigen als Berufsgeheimnisträgern s. BFH-Beschluss vom 26.09.2007 - I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, unter II.4.; gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1450, Rz 172, 177), ist im Streitfall aus diesem Grund ebenfalls nicht entscheidungserheblich und nicht abschließend zu beurteilen.
  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - 14 K 554/12

    Aufforderung zur Datenträgerüberlassung

    Die gesetzliche Formulierung in § 147 Abs. 6 S. 2 AO "zur Verfügung stellen" beinhalte ein umfassendes Bestimmungsrecht und normiere das Recht, die auf Datenträgern erhaltenen Daten aus der betrieblichen Sphäre des Prüfungsbetroffenen zu entfernen, so die Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 14/2683, S. 130 und Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg vom 16. November 2011 4 K 4819/08, Entscheidungen der FG (EFG) 2012, 577. Danach können Daten zulässigerweise den Macht- und Einflussbereich des Kl verlassen.

    Der Begriff des "Zurverfügungstellens" umfasst die Mitnahme der Daten aus der Sphäre des Prüfungsbetroffenen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2011 4 K 4819/08, EFG 2012, 577).

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