Rechtsprechung
| FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10288/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002
Kein Kindergeld für Kind in Haft - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind während Untersuchungs- und Strafhaft infolge einer vorsätzlichen schweren Straftat
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10288/08
- BFH, 23.01.2013 - XI R 50/10
- BFH - III R 52/10 (anhängig)
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2011, 152
Wird zitiert von ... (2)
- FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09
Kein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit der einjährigen Untersuchungshaft des …
Außerdem werde auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08 (EFG 2011, 152) hingewiesen.Denn es kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08, a.a.O.; Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393).
- FG Münster, 08.06.2011 - 10 K 3649/09
Kind in Haft ist nicht ausbildungsplatzsuchend
Das gilt um so mehr, als auch Mütter nach Ablauf des Mutterschutzes nur dann weiter als in Ausbildung befindlich bzw. als ausbildungswillig anzusehen sind, wenn sie die Ausbildung tatsächlich wieder aufnehmen bzw. sich tatsächlich um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Zeitpunkt bemühen (ebenso: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010 10 K 10288/08, EFG 2011, 152, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: III R 52/10).
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