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| FG Bremen, 12.05.2010 - 3 K 51/09 (1) |
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Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften; Verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG
Verfahrensgang
- FG Bremen, 12.05.2010 - 3 K 51/09 (1)
- FG Bremen, 12.05.2010 - 3 K 51/09 (1
- BFH, 22.06.2011 - I R 43/10
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 22.06.2011 - I R 43/10
Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und …
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Bremen mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1526 veröffentlichtem Urteil vom 12. Mai 2010 3 K 51/09 (1) zum überwiegenden Teil ab. - FG Schleswig-Holstein, 18.06.2012 - 5 K 40111/10
Keine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG eines ambulanten …
Von vornherein können daher nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gewerbesteuerfrei sein, die mit Leistungen in den jeweiligen Einrichtungen gegenüber den dort untergebrachten und/oder behandelten Personen zusammenhängen, nicht dagegen solche Erträge, die aus Leistungen gegenüber Dritten erwirtschaftet wurden (vgl. BFH, Urteil vom 22. Juni 2011, I R 43/10, BFHE 233, 551; BStBl II 2011, 892 m. w. N.; FG Bremen, Urteil vom 12. Mai 2010 3 K 51/09, EFG 2010, 1526).In diesem Fall gebietet aber der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts, derartige Umsätze nicht in die Steuerbefreiung mit einzubeziehen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 12. Mai 2010 3 K 51/09 (1), EFG 2010, 1526).
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