Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 17.07.2002 - 2 K 4068/01 E |
Volltextveröffentlichungen (6)
mehr- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Besteuerung von Bonusaktien (Deutsche Telekom)
- RA Kotz
Versteuerung von Bonusaktien - steuerpflichtige Einkünfte?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bonusaktien; Kapitaleinkünfte; sonstige Leistung; Anschaffungskostenminderung - Zuteilung von Bonusaktien als Minderung der Anschaffungskosten
Kurzfassungen/Presse (2)
- 123recht.net (Pressemeldung)
Treueaktien der Telekom dürfen nicht besteuert werden
- financialmind.de (Kurzinformation)
Telekom-Bonusaktien erfreuen nur die Besitzer
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 17.07.2002 - 2 K 4068/01 E
- BFH, 20.04.2004 - VIII R 70/02
- BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2002, 1382
Wird zitiert von ... (8)
- FG Münster, 08.02.2012 - 6 K 1563/08
Umfang der Steuerbefreiung nach §§ 19a, 8 Abs. 2 S. 9 EStG
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 17.07.2002 zum Zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG (2 K 4068/01 E, EFG 2002, 1382).Eine Minderung der Anschaffungskosten träte dann ein, wenn eine durch die Anschaffung veranlasste Verringerung der bisherigen Anschaffungen vorliege (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2002, 2 K 4068/01 E, EFG 2002, 1382 m. w. N.).
Eine solche Ermäßigung von Anschaffungskosten sei dann anzunehmen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsgeschäft gegeben sei, wenn also der maßgebliche Anlass für die Minderung gerade in der Anschaffung liege (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2002, 2 K 4068/01 E, EFG 2002, 1382).
- FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04
Sammelauskünfte von Banken über Erhalt von Bonusaktien ihrer Kunden
Die Kunden der Klin würden sich auf die bestehende Rechtsprechung berufen, nach der es sich bei den zugeteilten Bonusaktien nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen oder um sonstige Einkünfte, sondern nur um eine Minderung der Anschaffungskosten der ursprünglich erworbenen Wertpapiere handle (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2002 2 K 4068/01 E; Revision beim BFH VIII 70/02).Das Finanzgericht Düsseldorf habe mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2002 2 K 4068/01E, EFG 2002, 1382 ; Revisionsverfahren beim BFH VIII R 70/02) entschieden, dass die Bonusaktien, die Kapitalanlegern im Rahmen des zweiten Börsengangs der DT-AG nach Ablauf der Haltefrist zugeteilt worden seien, nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führten, sondern die Anschaffungskosten der Aktien minderten.
- FG Baden-Württemberg, 14.07.2005 - 4 V 24/04
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung gegen eine Bank zur Ermittlung der …
Es diene der Ermittlung steuererheblicher Tatsachen, weil entgegen eines Urteils des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. Juli 2002 2 K 4068/01 E (EFG 2002, 1382) die zugeteilten Bonusaktien zu Kapitaleinkünften führen würden.
- BFH, 20.04.2004 - VIII R 70/02
Zweite Börsengang der Deutschen Telekom AG: Einnahmen aus Kapitalvermögen durch …
Auf die Klage der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 17. Juli 2002 2 K 4068/01 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1382) entschieden, dass die Zuteilung von Bonusaktien im Zuge des zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) weder zu Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) noch zu Einnahmen aus einer sonstigen Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) führt. - FG Sachsen, 24.10.2007 - 1 K 1925/06
Notwendigkeit des Vorliegens eines hinreichenden Anlasses für die Aufdeckung und …
Denn in steuerstrafrechtlicher Hinsicht dürfte der Nachweis des Vorsatzes kaum zu führen sein (vgl. hierzu: Beschluss des OLG Hamm von 02.08.2001 2 Ws 156/01, DStRE 2002, 1095), da die Rechtsfrage, ob bei den Bonusaktien überhaupt Einkünfte vorliegen (verneinend: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2002 2 K 4068/01 E), erst im Dezember 2004 durch den BFH bejaht wurde(Urteil vom 07.12.2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468). - FG Rheinland-Pfalz, 08.06.2004 - 2 K 2223/02
Steuerliche Rechtsfolgen nach Aktienzuteilung und Verkauf der zugeteilten Aktien
Hierzu gehören insbesondere auch Wertveränderungen der Kapitalanlage und solche Zuwächse, die bereits Teil der bei Kapitalhingabe erworbenen Aktien sind (neue Aktien, Bezugsrechte nach Kapitalerhöhung, vgl. BFH…, Urteil vom 22. Mai 2003, IX R 9/00, a. a. O.) oder die bereits beim Kauf der Aktien von vornherein zugesagt waren, so dass sie sich als Kaupreisminderungen bzw. Kapital- oder Einlagerückzahlungen darstellen (umstritten, vgl. zu Bonusaktien: FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2002, 2 K 4068/01 E, EFG 2002, 1382 ). - FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 5 K 1484/07
Die zusätzlich zu einer Bardividende von einer ausländischen Aktiengesellschaft …
Im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf seien die aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG (Telekom) gewährten Bonusaktien entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1999, BStBl 1999, 1129) als steuerlich unbeachtlicher Vorgang angesehen worden (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 - 4 K 4068/01 E -, EFG 2002, 1382). - FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 5 K 1487/07
Steuerpflicht von "Spin-Off-Dividenden"
Im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf seien die aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG (Telekom) gewährten Bonusaktien entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1999, BStBl 1999, 1129) als steuerlich unbeachtlicher Vorgang angesehen worden (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 - 4 K 4068/01 E -, EFG 2002, 1382 ).
