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   FG Düsseldorf, 19.10.1999 - 13 K 7553/95 F   

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    Auflösungsverlust; Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen; Krise - Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen als nachträgliche

Zeitschriftenfundstellen

  • EFG 2000, 257



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Wird zitiert von ... (4)  

  • FG Düsseldorf, 16.03.2006 - 11 K 2442/03  

    Auflösungsverlust; GmbH-Beteiligung; Bürgschaft; Nachträgliche

    Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht - Überlebens- oder Fortbestehensprognose - (vgl. BGH-Urteile vom 13. Juli 1992 II ZR 269/91, BGHZ 119, 201, BB 1992, 1898; vom 12. Juli 999 II R 87/98, BB 1999, 1887; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 7553/95 F,EFG 2000, 257; Hoffmann, EFG 2000, Beilage 6, 43).
  • FG Düsseldorf, 17.10.2005 - 11 K 2558/04  

    Das zivilrechtliche Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG

    Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose) (vgl. BGH-Urteile vom 13. Juli 1992 II ZR 269/91, BGHZ 119, 201, BB 1992, 1898; vom 12. Juli 1999 II R 87/98, BB 1999, 1887; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 7553/95 F,EFG 2000, 257; Hoffmann, EFG 2000, Beilage 6, 43).
  • FG Düsseldorf, 23.07.2009 - 16 K 3510/08  

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei der

    Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose) (vgl. BGH-Urteile vom 13. Juli 1992 II ZR 269/91, BGHZ 119, 201, BB 1992, 1898 und vom 12. Juli 1999 II R 87/98, BB 1999, 1887; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 7553/95 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 257).
  • FG Münster, 20.01.2010 - 7 K 5023/07  

    Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG

    Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (vgl. BGH-Urteil vom 12.0.1999 II ZR 87/98, BB 1999, 1887; Urteil FG Düsseldorf vom 19.10.1999 13 K 7553/95 F, EFG 2000, 257).
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