Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01 F   

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    Sonderabschreibung; Modernisierungsaufwand; Neuherstellung; Sanierung; Umbau; Baudenkmal; Substanzveränderung; Bautechnisches Gepräge; Wohnraumschaffung - Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz : Abgrenzung zwischen Modernisierungsaufwand und Neuherstellung; Sanierung und Umbau eines Baudenkmals

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    Sonderabschreibung; Modernisierungsaufwand; Neuherstellung; Sanierung; Umbau; Baudenkmal; Substanzveränderung; Bautechnisches Gepräge; Wohnraumschaffung - Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz : Abgrenzung zwischen Modernisierungsaufwand und Neuherstellung; Sanierung und Umbau eines Baudenkmals

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • EFG 2006, 330



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 26.10.2006 - IX B 9/06  

    Aussetzung nach § 74 FGO; Übertragung auf den Einzelrichter

    Zwar ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren unter dem Az. IX R 31/05 (Vorinstanz: Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2005 13 K 5676/01 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 330) anhängig.

    Das trifft sowohl auf den (anders gelagerten) Sachverhalt des beim BFH unter dem Az. IX R 31/05 anhängigen Verfahrens zu (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2005 13 K 5676/01 F, EFG 2006, 330: Umbau von bisher 10 Wohnungen in nunmehr 20 Wohnungen; s.a. dessen Urteil vom 17. März 2005 11 K 691/03 EZ, EFG 2005, 931, Rev. IX R 19/05: Umbau von Studentenzimmern in eine Eigentumswohnung) wie auch auf den dem Urteil des FG Köln vom 8. Dezember 2004 7 K 1308/02 (EFG 2005, 551, rkr.) zugrunde liegenden Sachverhalt (Umbau eines als Schule mit Anbau errichteten Gebäudes in ein Mehrfamilienhaus).

  • BFH, 18.09.2007 - IX R 31/05  

    Sonderabschreibung nach dem FördG bei baulicher Umgestaltung

    Der gegen die entsprechend geänderten Feststellungsbescheide erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 330 veröffentlichten Urteil statt.
  • FG Düsseldorf, 19.09.2006 - 17 K 192/02  

    Altbausanierung; Abschreibungssatz; Förderung; Sonderabschreibung; Umbau;

    Demgegenüber gehen das FG Düsseldorf (Urteil vom 24.08.2005 13 K 5676/01 F, EFG 2006, 330) und das FG Köln (Urteil vom 08.12.2004 7 K 1308/02, EFG 2005, 551) davon aus, dass die Rechtsprechung des BFH zum Vorliegen eines Neubaus (vgl. § 7 Abs. 5 EStG) bzw. anderen (neu hergestellten) Gebäudes (Wirtschaftsgutes) zu Grunde zu legen ist (so auch Stuhrmann in Blümich, FördG, § 3 Rz. 28 ff. sowie Erlass des BMF vom 10.07.1996, BStBl I 1996, 689 unter Tz. 11).
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  • FG Münster, 05.11.2007 - 4 K 616/04  

    Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) und Steuerbegünstigung

    Andere zu Herstellungskosten führende Maßnahmen sind als "nachträgliche Herstellungsarbeiten" i.S.d. § 3 Satz 1 FördG zu qualifizieren, die zu erhöhten Abschreibungen nach § 4 Abs. 2 und der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG berechtigen (ebenso FG Köln Urteil vom 08.12.2004 7 K 1308/02, EFG 2005, 551, rechtskräftig; FG Düsseldorf Urteil vom 24.08.2005 13 K 5676/01 F, EFG 2006, 330 [Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IX R 31/05]; tendenziell auch FG Düsseldorf Urteil vom 22.01.2007 17 K 192/02 E, EFG 2007, 1028 [Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IX R 49/06]; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.11.1997 2 K 2599/96, EFG 1998, 214, rechtskräftig).
  • FG Münster, 24.08.2007 - 4 K 616/04  

    Anschaffungskosten; Modernisierungsmaßnahmen

    Andere zu Herstellungskosten führende Maßnahmen sind als "nachträgliche Herstellungsarbeiten" i.S.d. § 3 Satz 1 FördG zu qualifizieren, die zu erhöhten Abschreibungen nach § 4 Abs. 2 und der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG berechtigen (ebenso FG Köln Urteil vom 08.12.2004 7 K 1308/02, EFG 2005, 551 , rechtskräftig; FG Düsseldorf Urteil vom 24.08.2005 13 K 5676/01 F, EFG 2006, 330 [Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IX R 31/05]; tendenziell auch FG Düsseldorf Urteil vom 22.01.2007 17 K 192/02 E, EFG 2007, 1028 [Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IX R 49/06]; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.11.1997 2 K 2599/96, EFG 1998, 214, rechtskräftig).
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