Rechtsprechung
   FG Hamburg, 04.06.2010 - 3 V 62/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Solidaritätszuschlag: Keine Gewährung von AdV für Soli 2007

  • Justiz Hamburg

    Solidaritätszuschlag: Keine Gewährung von AdV für Soli 2007

  • IWW
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    SolZG
    Keine Gewährung von AdV für Soli 2007

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • EFG 2010, 1532



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Wird zitiert von ... (2)  

  • FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10  

    Grunderwerbsteuer: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes

    Die Rechtsprechung hat Fallgruppen gebildet, in denen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt wird, nämlich wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hat, wenn der BFH die Streit entscheidende Vorschrift bereits dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, mit zahlreichen Nachweisen; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2010 3 V 62/10, EFG 2010, 1532).

    Dabei ist dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führte, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2010 3 V 62/10, EFG 2010, 1532).

    Anders als bei der Tarifvorschrift des § 19 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG; dazu BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558) oder beim Solidaritätszuschlag (s. Beschluss des FG Hamburg vom 4. Juni 2010 3 V 62, EFG 2010, 1532) betrifft die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG nur bestimmte (Ausnahme-) Fallgestaltungen im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände, so dass von der Aussetzung keine Breitenwirkung ausgeht (ebenso FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206).

  • FG Hamburg, 09.05.2012 - 6 V 87/12  

    Körperschaftsteuer: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an

    Dabei ist dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führte, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschlüsse vom 09.03.2012 VII B 171/11, DStR 2012, 605; vom 01.04.2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; FG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2010 3 V 62/10, EFG 2010, 1532).
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