Rechtsprechung
| FG Hamburg, 12.12.2007 - 6 K 131/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verdeckte Gewinnausschüttung und Stiftungsleistungen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Ansehung von anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung geleisteten Zuwendungen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendungen; Bewertung derartiger Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG); Abziehbarkeit von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke (Spenden); Abziehbarkeit von als Spenden getarnten verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Einkommens; Voraussetzungen für die Möglichkeit der Annahme der Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Spendenrecht - Spenden können verdeckte Gewinnausschüttungen sein
- FG Hamburg (Leitsatz)
Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung und Stiftungsleistungen
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 12.12.2007 - 6 K 131/06
- BFH, 10.06.2008 - I B 19/08
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2008, 634
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 10.06.2008 - I B 19/08
Rechtsfragen zur Abgrenzung zwischen Spendenabzug und verdeckter …
Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 6 K 131/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 634). - FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10 Auch wenn die Mitgliedschaft des Gesellschafters in der geförderten Institution nicht alleiniges ausschlaggebendes Indiz für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, so kommt einer Mitgliedschaft doch erhebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2007 6 V 131/06, EFG 2008, 634; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.07.1998 6 V 38/97; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 16.06.1999 I 338/96, EFG 2000, 193;… Urteil des FG Köln vom 23.08.2006 13 K 288/05, a.a.O.) Als weiteres Indiz für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung kann ein einseitig ausgerichtetes Spendenverhalten gewertet werden, wenn die Zuwendung außerhalb des üblichen Spendenverhaltens der leistenden Köperschaft liegt (…vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 83/06, a.a.O.).
Sie betreiben juristische Internetseiten?