Rechtsprechung
   FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13a Abs 1 S 1 Nr 2 ErbStG 1997, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 42 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002
    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Betriebsvermögensfreibetrag des § 13a ErbStG bei Übertragung eines Kommanditanteils unter teilweiser Vorbehaltung eines Nießbrauchs: Keine Teilbarkeit eines Mitunternehmeranteils, Erlangung der Mitunternehmerstellung des Beschenkten über den unbelastet übertragenen Mitunternehmeranteil, Umfang der Steuerbegünstigung, kein Gestaltungsmissbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Quotennießbrauch; Kommanditanteil; Gesellschaftsanteil; Mitunternehmer; Betriebsvermögen; Bewertungsabschlag; Freibetrag - Schenkungssteuerliche Behandlung der Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Quotennießbrauch; Kommanditanteil; Gesellschaftsanteil; Mitunternehmer; Betriebsvermögen

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Übertragung eines Kommanditanteils unter hohem quotalen Nießbrauchsvorbehalt kann eine begünstigungsfähige Schenkung sein

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wichtige Gestaltungsoption für Familiengesellschaften: Steuerbegünstigtes Schenken von Anteilen an Familiengesellschaften trotz Zurückbehaltens nahezu aller Mitunternehmerrechte möglich?

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • EFG 2008, 1984



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Wird zitiert von ...  

  • FG Hessen, 25.10.2011 - 1 K 1507/08  

    Steuerfreiheit für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

    Mit Beschluss vom 2. Juli 2008 hat der Senat die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides gewährt (1 V 1357/08, EFG 2008, 1984).

    Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des FA (1 Band Schenkungsteuerakte) und die Gerichtsakte des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung (1 V 1357/08) waren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung.

    Der Senat folgt insoweit vollumfänglich seiner Auffassung im Beschluss vom 2. Juli 2008 (1 V 1357/08, EFG 2008, 1984).

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