Rechtsprechung
| FG Hessen, 17.06.2010 - 6 K 3678/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 15a UStG, § 4 Nr. 28 UStG vom 10.08.2010
Veräußerung von gebrauchten Geldspielautomaten ist umsatzsteuerfrei - Keine Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG - IWW
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Entsprechende Anwendung des § 4 Nr. 28 UStG , wenn sich die Steuerfreiheit der Verwendung des Wirtschaftsgutes aus einer Berufung auf die ummittelbare Anwendung der 6. EG-Richtlinie ergibt; Vorsteuerberichtigung; Veräußerung; Geldspielautomat; EG-Richtlinie; Steuerfreiheit; Analogie
Verfahrensgang
- FG Hessen, 17.06.2010 - 6 K 3678/06
- BFH, 16.05.2012 - XI R 24/10
Wird zitiert von ... (2)
- FG Düsseldorf, 26.11.2010 - 1 K 4104/08 Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts (Urteil vom 17.06.2010, 6 K 3678/06, Entscheidung der Finanzgerichte - EFG - 2010, 1830) ist § 4 Nr. 28 UStG in derartigen Fällen analog anzuwenden.
Dies soll nach den genannten Regelungen offenkundig in Fällen, in denen es sich bei der Veräußerung von Gegenständen um mit der Steuerbefreiung eng verbundene Hilfsumsätze handelt, vermieden werden (zu § 4 Nr. 28 UStG vgl. Hessisches FG, Urteil vom 17.06.2010, a. a. O.).
- FG Münster, 24.11.2011 - 5 K 1385/07
Frage der Zulässigkeit einer Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Stpfl. …
Der Senat lässt dahingestellt, ob die Steuerfreiheit der Veräußerung der Geldspielautomaten im vorliegenden Fall allein aus der für den Steuerpflichtigen verpflichtenden Anwendung der Annexregelung des Art. 13 Teil B Buchst. c) der Richtlinie folgt (s.o., so auch FG Düsseldorf…, Urteil vom 26.10.2010, aaO.) oder ob in der vorliegenden Konstellation auch eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung bzw. analoge Anwendung des § 4 Nr. 28 UStG in Betracht zu ziehen ist, so dass die Veräußerung der Geldspielautomaten durch die Klin. auch in unmittelbarer Anwendung des deutschen Umsatzsteuergesetzes als steuerfrei zu behandeln wäre (so Hessisches FG, Urteil vom 17.06.2011, 6 K 3678/06, EFG 2010, 1830; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 01.09.2010, 5 K 4385/06, EFG 2011, 590).Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da die streiterheblichen Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind (Revisionsverfahren XI R 24/10 nach Urteil des Hessischen FG vom 17.06.2010, 6 K 3678/06, EFG 2010, 1830).
