Rechtsprechung
| FG Köln, 10.05.2006 - 11 K 1050/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGV Art. 49, Art. 50; StBerG § 3 § 4
Zulassung einer ausländischen Gesellschaft zur inländischen Steuerberatung
Verfahrensgang
- FG Köln, 10.05.2006 - 11 K 1050/06
- BFH, 20.12.2006 - VII B 198/06
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2006, 1721
Wird zitiert von ... (4)
- FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen
So hat der BFH in seinem Beschluss vom 09. Dezember 2005 (…VII B 136/05 a.a.O.) auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine Differenzierung nach aktiven und passiven grenzüberschreitenden Dienstleistungen aus Art. 49, 50 EG nicht herleiten lasse; vielmehr komme es nach Art. 49 Satz 1 EG allein darauf an, ob der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat als der Dienstleistende ansässig sei, so dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage somit nur so beantwortet werden könne, wie es das FG (d.h. der erkennende Senat in seiner Entscheidung im Verfahren 13 K 3627/04) getan habe (vgl. hierzu auch FG Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721, 1723).Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren weitere EuGH-Entscheidungen vorgelegt und auf Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG (welche bis Oktober 2007 von der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen sei) hingewiesen hat, stehen diese angesichts ihres konkreten Inhaltes den obigen Ausführungen nicht entgegen (vgl. auch im Einzelnen die zutreffenden Ausführungen des FG Köln im Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.).
Nach alledem hatte die Zurückweisung gem. § 80 Abs. 5 AO zwingend zu erfolgen, da die Vorschrift der Finanzverwaltung keinerlei Ermessen einräumt (vgl. u.a. FG Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.).
Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall bleibt den nationalen Gerichten vorbehalten (so auch FG-Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Mai 2006, 5 K 1095/06, EFG 2006, 1286, 1288, jeweils m.w.N.).
- FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 288/05
Zurückweisung gem. § 80 Abs. 5 AO
Zum anderen sind Dienstleistungen i.S.d. Art. 50 EG-Vertrag zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedsstaat erbracht werden (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Mai 2006 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH und des BFH).Hierzu gehört auch die Steuerberatung, weil sie eine Rechtsberatung in Steuersachen ist (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Mai 2006 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721).
Die Anwendung der Grundsätze im Einzelfall bleibt den nationalen Gerichten vorbehalten (vgl. Urteil des FG Köln vom 10. Mai 2006 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).
Insgesamt geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Finanzgerichts Köln davon aus, dass die Zulassungsbeschränkungen des Steuerberatungsgesetzes europarechts- und verfassungskonform sind (vgl. hierzu ausführlich das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Mai 2006 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721).
- BFH, 20.12.2006 - VII B 198/06
Zurückweisung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen …
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1721 veröffentlichten Gründen ab. - FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07
Der ehemalige deutsche Steuerberater als niederländischer Belastingsadviseur
Insoweit werde auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11.5.2006 (11 K 1050/06, EFG 2006, 1721) verwiesen, mit dem die Zurückweisung der D Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. in einer anderen Sache bestätigt worden sei.
Sie betreiben juristische Internetseiten?