Rechtsprechung
| FG Köln, 22.09.2010 - 4 K 478/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
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Steuerfreie Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG
- rechtsportal.de
Steuerfreie Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG
Verfahrensgang
- FG Köln, 22.09.2010 - 4 K 478/07
- BFH - VIII R 9/12 (anhängig)
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2011, 311
Wird zitiert von ... (4)
- FG Niedersachsen, 31.05.2011 - 13 K 144/11
Einkommensteuer 2003
Hinsichtlich der beantragten Steuerbefreiung werde auf das Urteil des NFG vom 08.06.2006, 10 K 289/99 und des FG Köln, EFG 2011, 311 verwiesen.Pflegegelder für Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII beinhaltete demgegenüber lediglich einen sog. Erziehungsanteil, der lediglich einen Bruchteil des gezahlten Honorars ausmacht (vgl. FG Köln, Urteil vom 22.09.2010, EFG 2011, 311).
- FG Niedersachsen, 23.03.2011 - 3 K 35/08
Steuerbarkeit des Honorars einer Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII - Kein …
Diese Differenzierung ist gerechtfertigt, weil es sich um ganz unterschiedliche Pflegeformen handelt, die Pflegefamilie auf der einen Seite, die Betreuung im Heim auf der anderen Seite (vgl. BFH in BStBl II 1999, 133; ebenso Urteil des FG Köln vom 22. September 2010 4 K 478/07, EFG 2011, 311). - FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1229/09
Betriebseinnahmen einer Betreuerin eines Kindes wegen Honorar- und Sachkosten …
Das FG Köln (22.09.20104 K 478/07, EFG 2011, 311) hat im Anschluss entschieden, dass, wenn es sich bei den Zahlungen, die ein öffentlicher Jugendhilfeträger an einen privaten Verein erbringt, um Zahlungen im Sinne des § 34 SGB VIII handelt, die Zahlungen des privaten Vereins an eine mit der Betreuung des Kindes beauftragte Privatperson nicht als steuerfreie Zahlungen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen seien. - FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1122/09
Betriebseinnahmen einer Betreuerin eines Kindes wegen Honorar- und Sachkosten …
Das FG Köln (22.09.2010 4 K 478/07, EFG 2011, 311) hat im Anschluss entschieden, dass, wenn es sich bei den Zahlungen, die ein öffentlicher Jugendhilfeträger an einen privaten Verein erbringt, um Zahlungen im Sinne des § 34 SGB VIII handelt, die Zahlungen des privaten Vereins an eine mit der Betreuung des Kindes beauftragte Privatperson nicht als steuerfreie Zahlungen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen seien.
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