Rechtsprechung
   FG Köln, 26.02.2004 - 15 V 6362/03   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • EFG 2004, 909



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Wird zitiert von ... (3)  

  • FG Düsseldorf, 19.07.2004 - 18 V 2127/04  

    Verlustvortrag; Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs; Steuerfreiheit des

    Denn sie dient der Sicherung der Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen und seiner Familie im jeweiligen Jahr (ebenso FG Köln Beschluss vom 26. Februar 2004 15 V 6362/03, EFG 2004, 909).

    Verluste, die in den Vorjahren erzielt wurden bzw. die im Folgejahr erzielt werden, bleiben hierbei grundsätzlich außer Betracht, selbst wenn sie sich steuerlich bisher nicht ausgewirkt haben (FG Köln in EFG 2004, 909).

    Eine Unterscheidung zwischen "echten" und "unechten" Verlusten (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552) erübrigt sich nach alledem (FG Köln in EFG 2004, 909).

  • FG Schleswig-Holstein, 22.09.2004 - 5 V 235/04  

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung ernstlich zweifelhaft

    Der BFH (BStBl II 2003, 516 und 523) und das FG Köln (Beschluss vom 26. Februar 2004 - 15 V 6362/03, Haufe-Index 1148029) haben die Frage offen gelassen.
  • FG Berlin, 13.07.2004 - 1 B 1413/03  

    Rechtmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG nicht ernstlich

    Dem Antragsgegner ist deshalb auch darin zu folgen, dass es auf die Frage, ob auch die Minderung des Kapitalkontos des Kommanditisten einen "echten" Verlust - vergleichbar einen tatsächlichen Mittelabfluss - darstellen kann, gar nicht ankommt, weil der Verlust eben nicht im selben Veranlagungszeitraum entstanden war, worauf der BFH in seinen Entscheidungen zur etwaigen Verfassungswidrigkeit der Anwendung der Mindestbesteuerung aber entscheidend abgestellt hat (so auch für den Verlustrücktrag, Finanzgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2004, 15 V 6362/03 - EFG 2004, 909).
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