Rechtsprechung
| FG München, 22.06.2010 - 14 K 1707/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
(Gemeinschaftskonformität des § 13c UStG)
- BAYERN | RECHT
§ 13c UStG 2005, Art 28g EWGRL 388/77, Art 205 EGRL 112/2006, Art 193 EGRL 112/2006, Art 21 Abs 3 EWGRL 388/77
Gemeinschaftskonformität des § 13c UStG - IWW
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Die für den Zessionar geltenden Haftungsnorm des § 13c UStG ist gemeinschaftskonform
Wird zitiert von ...
- FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 5 K 2914/11
Insolvenzanfechtung und Haftung nach § 13c UStG
Soweit das FA meint, es komme für die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides nur darauf an, dass die Klägerin ursprünglich die abgetretene Forderung in voller Höhe vereinnahmt habe, die spätere (Teil-)Rückzahlung an den Insolvenzverwalter sei hingegen unbeachtlich (…so auch Roth, Insolvenz/Steuerrecht, 2011, Rdnr. 4.510), folgt das Gericht dieser Auffassung nicht: § 13 c UStG soll nach der Gesetzesbegründung Umsatzsteuerausfälle verhindern, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die (Brutto-)Forderung eingezogen hat (RegE zum StÄndG 2003, BT-Drs. 15/1562, S. 46, siehe auch Urteil des FG München vom 22.06.2010 14 K 1707/07, EFG 2010, 1937).
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