Rechtsprechung
   FG München, 26.01.1998 - 15 K 3861/93   

Volltextveröffentlichungen

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    Keine Anrechnung von Körperschaftsteuer ausländischer Dividenden entsprechend § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • EFG 1998, 1076



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Wird zitiert von ... (3)  

  • FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02  

    Kapitalanlage - Ausländische Körperschaftsteuer anrechenbar

    Insoweit kann einerseits auf die vorgenannte Stellungnahme der Kommission, andererseits aber auch auf die Ausführungen des FG München in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 (15 K 3861/93, EFG 1998, 1076) verwiesen werden.

    b) Entgegen der vom FG München im Urteil vom 26. Januar 1998 (a.a.O.) geäußerten Ansicht hält es der Senat für erheblich zweifelhaft, ob der vorgenannte mittelbare Eingriff in die Freiheit des Kapitalverkehrs europarechtlich gerechtfertigt ist und ob Deutschland danach nicht vielmehr in den Streitjahren im Gegenteil dazu gezwungen war, auch im grenzüberschreitenden Fall das System der (indirekten) Steueranrechnung zur Anwendung zu bringen.

  • BFH, 27.04.2005 - I R 114/03  

    KSt - Anrechnung bis VZ 1996

    Auf dieser Basis wurde seinerzeit auch die Revision gegen das Urteil des FG München vom 26. Januar 1998 15 K 3861/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1076), das ebenfalls über einen Einkommensteuerbescheid ergangen war, ohne Begründung mittels (unveröffentlichten) Beschlusses vom 21. Oktober 1999 I R 47/98 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zurückgewiesen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2001 - 1 K 2569/99  

    Gewinnausschüttungen von luxemburgischen Kapitalgesellschaften im Inland

    Nach Artikel 1 Abs. 1 der Kapitalverkehrsrichtlinie waren bis zum 1. Juli 1990 für alle wesentlichen Kapitalbewährungen lediglich die Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den Mitgliedsstaaten zu beseitigen (Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Januar 1998 15 K 3861/93, JStR 1998, 434).
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