Rechtsprechung
| FG München, 26.06.2009 - 8 K 307/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
(Kein Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte - Merkmal "Kenntnis" oder "Erkennen können" im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 3 EStG)
- BAYERN | RECHT
§ 38 Abs 1 S 3 EStG 2002 vom 15.12.2003, § 38 Abs 1 S 1 EStG 2002 vom 15.12.2003, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 40 Abs 3 EStG 2002, § 41c Abs 1 EStG 2002, § 41c Abs 1 S 2 EStG 2002 vom 02.03.2009
Kein Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte - Merkmal "Kenntnis" oder "Erkennen können" im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 3 EStG - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn; Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte; Erkennbarkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Einbehaltung der Lohnsteuer
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verzicht auf die Gebühr beim Abschluss eines Bausparvertrages als geldwerte Vorteilsgewährung durch einen Dritten und gleichzeitige Entlohnung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers i.R.e. Dienstverhältnisses zu seinem Arbeitgeber; Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn im Falle der Mitwirkung des Arbeitgebers i.R.d. Gewährung der Vorteile z.B. in Form von Rahmenvereinbarungen
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Kein Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte für von Bankmitarbeitern abgeschlossene eigene Bausparverträge
Verfahrensgang
- FG München, 26.06.2009 - 8 K 307/07
- BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2009, 1749
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09
Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein …
Daraufhin hat die Klägerin mit Zustimmung des FA Sprungklage erhoben, der das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1749 veröffentlichten Gründen stattgab.Es beantragt, das Urteil des FG München vom 26. Juni 2009 8 K 307/07 aufzuheben.
- LSG Bayern, 30.03.2010 - L 5 R 946/08
Keine Sozialversicherungsbeiträge auf ersparte Abschlussgebühr beim Abschluss …
Das Finanzgericht B-Stadt hat mit Urteil vom 26. Juni 2009 (8 K 307/07 - veröffentlicht in juris) bereits entschieden, dass es sich bei den Gebührenvorteilen beim Abschluss eines Bausparvertrages zugunsten von Bankmitarbeitern weder um eine eigene Zahlung des Arbeitgebers noch um eine lohnsteuerpflichtige Leistung Dritter handelte.Anders als in dem vor dem Finanzgericht B-Stadt entschiedenen Verfahren erfolgte die Weiterleitung der abgeschlossenen Bausparverträge zwar nicht ausschließlich durch Außendienstmitarbeiter der Klägerin, so dass sich die Mitwirkung der Klägerin an den streitgegenständlichen Eigenabschlüssen ihrer Mitarbeiter nicht von vornherein auf eine im Einzelfall notwendige Bescheinigung der Betriebszugehörigkeit beschränkte (vgl. FG B-Stadt, Urteil vom 26. Juni 2009, 8 K 307/07, Rz. 24 - zitiert nach juris).
Es bestand keine vertragliche Abrede mit der Bausparkasse, nach der die Klägerin auf Provisionen im Gegenzug zum Erlass der Abschlussgebühr zugunsten ihrer Mitarbeiter verzichtet hätte (vgl. auch FG B-Stadt, Urteil vom 26. Juni 2009, 8 K 307/07, Rz. 27 - zitiert nach juris).
Die vom Finanzgericht B-Stadt angenommene grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits beschränkte sich auf die Auslegung des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG in seiner ab dem 20. Dezember 2003 geltenden Fassung (vgl. FG B-Stadt, Urteil vom 26. Juni 2009, 8 K 307/07, Rz. 43 - zitiert nach juris).
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