Rechtsprechung
| FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10 F |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt verfassungswidrig?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Heranziehung der Grundbesitzwerte für die Grunderwerbsteuer
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt?
- nrw.de (Pressemitteilung)
Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?
- nrw.de (Pressemitteilung)
Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Feststellung von Grundstücksbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2010, 1917
Wird zitiert von ... (3)
- FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
Grunderwerbsteuer: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes …
Die verfassungsrechtlichen Zweifel betreffen nicht nur die Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide (vgl. hierzu Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206), sondern auch die Grunderwerbsteuerbescheide, in denen sich die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemisst (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856).Anders als bei der Tarifvorschrift des § 19 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG; dazu BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558) oder beim Solidaritätszuschlag (s. Beschluss des FG Hamburg vom 4. Juni 2010 3 V 62, EFG 2010, 1532) betrifft die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG nur bestimmte (Ausnahme-) Fallgestaltungen im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände, so dass von der Aussetzung keine Breitenwirkung ausgeht (ebenso FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206).
Der Senat hat die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung in einem vergleichbaren Fall vorliegt (vgl. Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206, gegen den offenbar keine Beschwerde eingelegt wurde).
- FG Saarland, 08.12.2010 - 2 V 1538/10
Keine Aussetzung der Vollziehung eines nach Anteilsvereinigung ergangenen …
Die Aussetzung der Vollziehung eines GrESt-Bescheids kommt nicht in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bewertungsvorschriften des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG resultieren (entgegen FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917).Da dies nicht geschehen ist, zieht der BFH nunmehr eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG - und zwar auch für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2009 - in Betracht und hat das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist (BFH vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BStBl II 2009, 856;… vgl. auch BFH vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60; FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917).
Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung des FG Münster - welche sich die Antragstellerin zu Eigen gemacht hat -, wonach in Fällen wie dem vorliegenden dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht entgegenstehen soll (FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917).
- FG Schleswig-Holstein, 02.12.2010 - 3 V 134/10
Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen …
Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ist deshalb nicht erkennbar (vgl. FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10, EFG 2010, 1917).
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