Rechtsprechung
   FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10 F   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt verfassungswidrig?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für die Grunderwerbsteuer

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

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  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt?

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Feststellung von Grundstücksbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken

Zeitschriftenfundstellen

  • EFG 2010, 1917



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Wird zitiert von ... (3)  

  • FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10  

    Grunderwerbsteuer: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes

    Die verfassungsrechtlichen Zweifel betreffen nicht nur die Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide (vgl. hierzu Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206), sondern auch die Grunderwerbsteuerbescheide, in denen sich die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemisst (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856).

    Anders als bei der Tarifvorschrift des § 19 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG; dazu BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558) oder beim Solidaritätszuschlag (s. Beschluss des FG Hamburg vom 4. Juni 2010 3 V 62, EFG 2010, 1532) betrifft die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG nur bestimmte (Ausnahme-) Fallgestaltungen im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände, so dass von der Aussetzung keine Breitenwirkung ausgeht (ebenso FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206).

    Der Senat hat die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung in einem vergleichbaren Fall vorliegt (vgl. Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206, gegen den offenbar keine Beschwerde eingelegt wurde).

  • FG Saarland, 08.12.2010 - 2 V 1538/10  

    Keine Aussetzung der Vollziehung eines nach Anteilsvereinigung ergangenen

    Die Aussetzung der Vollziehung eines GrESt-Bescheids kommt nicht in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bewertungsvorschriften des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG resultieren (entgegen FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917).

    Da dies nicht geschehen ist, zieht der BFH nunmehr eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG - und zwar auch für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2009 - in Betracht und hat das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist (BFH vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BStBl II 2009, 856; vgl. auch BFH vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60; FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917).

    Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung des FG Münster - welche sich die Antragstellerin zu Eigen gemacht hat -, wonach in Fällen wie dem vorliegenden dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht entgegenstehen soll (FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917).

  • FG Schleswig-Holstein, 02.12.2010 - 3 V 134/10  

    Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen

    Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ist deshalb nicht erkennbar (vgl. FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10, EFG 2010, 1917).
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