Rechtsprechung
| FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02 K |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG
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Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Das Körperschaftssteuerguthaben-Aktivierungsmodell" von Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, StB/WP, original erschienen in: GmbH-StB 2006, 115 - 116.
Verfahrensgang
- FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02 K
- BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
- FG Münster, 16.01.2007 - 9 K 5138/02
- FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
- BFH, 23.04.2007 - I B 27/07
- FG Münster, 25.05.2007 - 9 K 5138/02
- BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2006, 205
Wird zitiert von ... (5)
- FG Münster, 13.05.2009 - 6 K 4808/07 Hinsichtlich weitere Einzelheiten wird auf die Tatbestandsdarstellung in den Urteilen des FG Münster vom 19.08.2005 (9 K 5138/02 K, EFG 2006, 205) und des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2006 (…I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207) verwiesen.
Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 9 K 5138/02 K geführt.
Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschied mit Zwischenurteil vom 19.08.2005, dass die Kl. aus der Vereinnahmung der Vorzugsdividenden im Streitjahr gewerbliche Einkünfte i.S. von § 8 Abs. 1 u. 2 KStG i.V. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 u. 3, Abs. 3 u. § 15 EStG erzielt habe (9 K 5138/02 K, EFG 2006, 205).
Im Rahmen der anschließenden mündlichen Verhandlung vom 02.02.2007 in dem Verfahren 9 K 5138/02 K trafen die Beteiligten auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung des Rücklagenmanagements eine einvernehmliche Regelung zur Körperschaftsteuerfestsetzung.
Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster setzte sodann das Verfahren 9 K 5138/02 K mit Beschluss vom 02.02.2007 aus und gab der Kl. auf, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses Nachweise darüber vorzulegen, dass sie die Erteilung von Steuerbescheinigungen i.S. von § 44 Abs. 1 KStG 1999 über die im Streitjahr von den im Rubrum des Aussetzungsbeschlusses näher bezeichneten Beteiligungsgesellschaften vereinnahmten Gewinnausschüttungen verlangt und - soweit die Erteilung von solchen Bescheinigungen abgelehnt worden ist - gerichtlich geltend gemacht habe.
Mit Beschluss vom 20.08.2007 gab der Bundesfinanzhof der von der Kl. gegen den im Verfahren 9 K 5138/02 K ergangenen Aussetzungsbeschluss des 9. Senats des Finanzgerichts Münster erhobenen Beschwerde statt (…I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276).
Im Anschluss an diese weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs erklärten die Beteiligten das beim Finanzgericht Münster wegen Körperschaftsteuerfestsetzung 2000 anhängige Verfahren 9 K 5138/02 K übereinstimmend für erledigt, nachdem sich der Bekl. zum Erlass eines geänderten Körperschaftsteuerbescheides erklärt hatte.
Hinsichtlich des Ablaufs und des Schriftverkehrs werde beispielhaft auf die zu dem Gerichtsverfahren 9 K 5138/02 K, F eingereichten Unterlagen (Schriftverkehr der Beteiligungsgesellschaften mit der Kl.) verwiesen.
Außerdem sei ihr ein entsprechender Kenntnisstand über den im Verfahren 9 K 5138/02 K, F geführten Schriftverkehr vermittelt worden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 6 K 4808/07 AO, 6 K 1539/08 AO, 6 K 2131/08 AO, 6 K 576/08 AO sowie 9 K 5138/02 K und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster sowie daran anschließend der Bundesfinanzhof haben das sog. Rücklagenmanagement zivil- und steuerrechtlich anerkannt und damit letztlich auch bestätigt, dass es sich bei der Gewährung von im Vergleich zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft inkongruenten Vorzugsdividenden unter Anwendung des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens zum Zwecke der Mobilisierung von Körperschaftsteuerminderungspotential um ordentliche Gewinnausschüttungen und damit um Tatbestände handelt, die grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug i.S. der §§ 43 ff. EStG unterliegen (vgl. FG Münster, Urteil v. 19.08.2005, 9 K 5138/02 K, EFG 2006, 205;… BFH, Urteil v. 28.06.2006, I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207).
- BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement …
Das Finanzgericht (FG) Münster hat demgegenüber über die mit einem Anfechtungsantrag fortgeführte Untätigkeitsklage durch Zwischenurteil vom 19. August 2005 9 K 5138/02 K (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 205) festgestellt, dass die Klägerin im Streitjahr gewerbliche Einkünfte i.S. von § 8 Abs. 1 und 2 KStG 1999 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 und § 15 EStG 1997 aus den 25 Beteiligungen erzielt habe. - BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
KSt; Anrechnung
Im Einzelnen wird auf das Urteil des Senats vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) über die Revision des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. August 2005 9 K 5138/02 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 205) Bezug genommen.
- FG Münster, 21.09.2007 - 9 K 4007/06
Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei Vereinbarung eines …
Der Möglichkeit, einen Ausgleichsanspruch i.S. des § 16 KStG 1977/1999 bei unterjährigem Anteilserwerb zu vereinbaren, steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass die Gesellschaftsanteile und der Dividendenanspruch bis zum Gewinnausschüttungsbeschluss ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden (zu Letzterem vgl. FG Münster, Urteil vom 19. August 2005 9 K 5138/02, EFG 2006, 205, bestätigt durch BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276, BFH/NV 2006, 2207; BFH-Urteil vom 21. Mai 1986 I R 190/81, BFHE 147, 27, BStBl II 1986, 815). - FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
Einordnung der Körperschaftsteuer-Anrechnungsbeträge auf vereinnahmte …
Wegen des bisherigen Verfahrensstandes wird auf das den Beteiligten bekannte Zwischenurteil des erkennenden Senates vom 19. August 2005 (EFG 2006, 205) und auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (…BFH/NV 2006, 2207) Bezug genommen.
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