Rechtsprechung
| FG Niedersachsen, 17.01.2008 - 10 K 391/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
(Anfechtung der Kapitalertragsteueranmeldung durch Steuerpflichtigen wegen Überprüfung der EG-Rechtmäßigkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvestmG - Unwirksamkeit einer Kapitalertragsteueranmeldung nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids)
- Finanzgericht Niedersachsen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Anfechtung der Kapitalertragsteueranmeldung durch Steuerpflichtigen wegen Überprüfung der EG-Rechtmäßigkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvestmG - Unwirksamkeit einer Kapitalertragsteueranmeldung nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kapitalertragsteueranmeldung - Keine Überprüfung der Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvestmG mit höherrangigem Recht auf die Anfechtungsklage des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot führende Kreditinstitut
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Rechtmäßigkeit einer Kapitalertragsteueranmeldung; Anfechtungsrecht gegen die Steueranmeldung nach § 73e Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) eines Vergütungsgläubigers als Drittbetroffenen; Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile (AuslInvestmG) mit höherrangigem Recht; Kapitalertragsteueranmeldung 2/2002
Kurzfassungen/Presse
- ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Anfechtungsklage gegen Kapitalertragsteueranmeldung durch Bank
Besprechungen u.ä.
- capital.de (Entscheidungsbesprechung)
Bei Steuerstreit ist die Bank der falsche Adressat!
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2008, 1041
Wird zitiert von ...
- BFH, 08.04.2009 - I B 78/08
Grundsätzliche Bedeutung nur bei "klärbarer Rechtsfrage"
Eine solche Berechtigung besteht allerdings, um eine Haftungsinanspruchnahme des Zahlungsschuldners zu vermeiden, auch dann, wenn die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist (s. parallel auch § 73e Satz 5 EStDV; der Senat verweist insoweit auf das --auch vom Kläger erörterte-- rechtskräftige Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. Januar 2008 10 K 391/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1041, m.w.N.).
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