Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 01.07.2010 - 4 K 2708/07   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2006 § 35a
    Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht - Gartenneugestaltung keine haushaltsnahe Handwerkerleistung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Fiskus beteiligt sich nicht an der erstmaligen Gartengestaltung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Erstmalige Gartengestaltung ist weder steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung noch Handwerksleistung

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigungsfähig

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  • info-m.de (Leitsatz)

    Gartengestaltung: Sind die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistung begünstigt?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigungsfähig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gartenneugestaltung keine haushaltsnahe Dienstleistung! (IBR 2011, 1219)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • EFG 2010, 1700
  • IBR 2011, 1219



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BFH, 13.07.2011 - VI R 61/10  

    Erd- und Pflanzarbeiten im Garten als Handwerkerleistung

    Allerdings könne die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG hierfür nicht gewährt werden, da durch die fraglichen Arbeiten etwas Neues geschaffen worden sei, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen hinausgehe (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1700).
  • FG Schleswig-Holstein, 02.02.2011 - 2 K 56/10  

    Steuerrecht - Keine Steuerermäßigung bei funktionsändernden Baumaßnahmen!

    Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11; BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFH/NV 2010, 1899; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2010 4 K 2708/07, EFG 2010, 1700 - Revision eingelegt -AZ beim BFH: VI R 61/10-).

    Auch wenn im Hinblick auf den Förderzweck die alleinige Abgrenzung nach den für Erhaltungs- und Herstellungsaufwand geltenden Grundsätzen zu kurz greifen würde, weil ansonsten die Erwähnung der Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen entbehrlich wäre, fallen jedenfalls handwerkliche Tätigkeiten bei Neubaumaßnahmen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und seiner Begründung nicht hierunter (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2010, a.a.O., m.w.N. aus der Literatur).

  • FG Nürnberg, 15.12.2010 - 3 K 1991/09  

    Berücksichtigung von Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen oder

    Nicht begünstigt sind jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 01.07.2010 4 K 2708/07, EFG 2010, 1700; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 35 a Rz. 15; Fischer in Kirchhof, EStG, § 35 a Rz. 10; Bode in Kirchhof/Söhn, EStG, § 35 a Rz. D 5; Heß/Görn, DStR 2007, 1804; BMF-Schreiben vom 15.02.2010 IV C 4- S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140 Rz. 20).
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