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   FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07   

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FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07 (https://dejure.org/2012,13051)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.01.2012 - 6 K 1917/07 (https://dejure.org/2012,13051)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 6 K 1917/07 (https://dejure.org/2012,13051)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c EWGRL 388/77, § 4 Nr 14 UStG 1999, Art 132 Abs 1 Buchst b EGRL 112/2006
    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Medizinische Indikation als Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Umsätzen aus ästhetisch-plastischen Operationen; Nachweis einer medizinischen Indikation durch Einzelgutachten mit Einverständnis eines Patienten; Vorliegen einer Heilbehandlung bei Finanzierung dieser ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit bei Umsätzen aus ästhetisch-plastischer Chirurgie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Wider der dem Arzt drohenden Umsatzsteuerpflicht

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen, Empfängnisverhütung etc.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1783
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (48)

  • BFH, 15.07.2004 - V R 27/03

    Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07
    Dieser Auffassung hat sich auch der BFH in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2004 (V R 27/03, BStBl II 2004, 862) angeschlossen.

    48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom 20. November 2003 Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75; BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862).

    Der BFH hat mit Urteil vom 15.07.2004 - V R 27/03 (BStBl II 2004, 862, BFHE 205, 471) entschieden, dass es für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 nicht ausreicht, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, vielmehr müssen sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

    Letztlich muss die Abgrenzung unabhängig davon, welcher Definition man folgt, danach erfolgen, ob im Einzelfall eine medizinische Indikation für den Eingriff vorliegt (BFH Urteil vom 15.07.2004 - V R 27/03; Küntzel a.a.O.).

    Dabei kann im Regelfall von einer medizinischen Indikation ausgegangen werden, wenn die Kosten der Operation von den Sozialversicherungsträgern getragen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 471 , BStBl II 2004, 862 , unter 3.).".

    Diese Ausführungen, insbesondere die Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 206, 471, machen nach Ansicht des erkennenden Senats deutlich, dass eine Abkehr von den bisherigen höchstrichterlichen Grundsätzen nicht intendiert gewesen ist.

    In dem in Bezug genommenen Urteil in BFHE 206, 471 hatte derselbe Senat des BFH entschieden, dass es für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 nicht ausreiche, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden könnten, vielmehr müssten sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

    Wie weit die heilkundliche Tätigkeit geht, war aber seit jeher umstritten (dazu auch BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03, BStBl II 2004, 862).

    Nach den Grundsätzen dieser EuGH-Rechtsprechung reicht es nicht aus, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, vielmehr müssen sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen; nur dann liegt eine ärztliche Ausübung der Heilkunde vor (so auch der BFH in seiner Deutung der EuGH-Entscheidung, BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03 , BStBl II 2004, 862 ).

    Mit Urteil vom 12. November 2002 entschied dann auf nationaler Ebene das Finanzgericht Berlin ( 7 K 7264/02 , DStRE 2003, 376 ; bestätigt durch BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03 , BStBl II 2004, 862 - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 4. Juli 2006 1 BvR 2241/04, n.v.) unter Verweis u.a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes Urteil vom 14.09.2000 (a.a.O.), dass medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer unterliegen.

    Zudem habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 206, 471 , BStBl II 2004, 862 ausgeführt, dass "bei der Entscheidung über den Billigkeitsantrag auch die frühere Behandlung der Schönheitsoperationen durch die Finanzverwaltung eine Rolle spielen" könne.

  • BFH, 01.07.2010 - V B 62/09

    Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im Unionsgebiet -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07
    Hierauf komme es letztlich jedoch überhaupt nicht an, denn nach dem Beschluss des BFH vom 01.07.2010 - V B 62/09 habe die Feststellung, ob bei chirurgisch-plastischen Operationen steuerpflichtige oder --wegen medizinischer Indikation-- steuerfreie Leistungen vorliegen, der behandelnde Arzt unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu treffen.

    Mit Beschluss vom 01.07.2010 - V B 62/09 habe der BFH entschieden, dass die Feststellung, ob bei chirurgisch-plastischen Operationen steuerpflichtige oder - wegen medizinischer Indikation - steuerfrei Leistungen vorliegen, der behandelnde Arzt unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu treffen habe.

    Aus dem BFH-Beschluss V B 62/09 vom 01.07.2010, UR 2011, 13, ergebe sich eindeutig, dass d ie streitgegenständlichen Umsätze schon deshalb zu befreien seien, da jedenfalls - unstreitig - durch den behandelnden Arzt der Klägerin eine medizinische Indikation bejaht worden sei.

    Eine Definition des Begriffs der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, bei dem es sich um einen autonomen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt (siehe auch Beschluss des BFH vom 01.07.2010 - V B 62/09, UR 2011, S. 13 und Beschluss vom 24.10.2011 - XI B 54/11) und damit im Ergebnis auch des Begriffs der Gesundheit durch den EuGH ist bisher nicht ausdrücklich erfolgt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 18.02.2008 - V B 35/06, vom 01.07.2010 - V B 62/09 und vom 24.10.2011 - XI B 54/11) ist der WHO-Begriff für die Abgrenzung einer medizinischen Indikation zur reinen Schönheitschirurgie nicht maßgeblich.

    Zwar ist es zutreffend, dass der BFH in seinem Beschluss vom 1. Juli 2010 (V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136) zum Ausdruck gebracht hat, dass die Feststellung, ob bei chirurgisch-plastischen Operationen steuerpflichtige oder wegen medizinischer Indikation steuerfreie Leistungen vorliegen, der behandelnde Arzt unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu treffen hat.

    Der erkennende Senat legt daher die Ausführungen des BFH in BFH/NV 2010, 2136 in der Weise aus, dass vor möglicher Durchführung eines Eingriffs der behandelnde Arzt (bzw. der voruntersuchende Arzt bei entsprechender organisatorischer Aufgabenteilung) in eigener Zuständigkeit und in eigener Verantwortung die medizinische Indikation prüft und dokumentiert.

    Insbesondere die Frage, ob der Arzt die medizinische Indikation "unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung" festgestellt hat (so der V. Senat in BFH/NV 2010, 2136), unterliegt der vollen Überprüfung durch das Gericht.

    Soweit die Klägerin meint, aufgrund des Rechts des Patienten auf freie Wahl der Behandlungsmethode müsse es allein auf die Beurteilung durch den behandelnden Arzt ankommen, widerspricht dies der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die der Senat für zutreffend erachtet (zuletzt Beschluss vom 28.09.2007 - V B 7/06, anders allerdings im Beschluss vom 01.07.2010 - V B 62/09).

    Dass auch der BFH eine Vorlage an den EuGH nicht für erforderlich erachtet, folgt aus dem Beschluss vom 01.07.2010 - V B 62/09.

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07
    Das EuGH-Urteil vom 14.09.2000 Rs. C-384/98 habe nur ärztliche Gutachten betroffen.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 14.09.2000 Rs. C-384/98 sei die Rechtslage eindeutig gewesen.

    Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c) der 6. EGRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin gehend auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen; befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist; die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen (EuGH-Urteile vom 14. September 2000 - Rs. C-384/98 - in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432; vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie, UR 2003, 584 Randnr. 48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom 20. November 2003 Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75).

    - anthropologisch-erbbiologische Untersuchungen im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses (EuGH in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432),.

    Im Jahr 2000 hatte der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 14. September 2000 Rs. C-384/98 , UR 2000, 432 ) entschieden, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, sondern auf der auf biologische Untersuchungen gestützten Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

    Mit Urteil vom 12. November 2002 entschied dann auf nationaler Ebene das Finanzgericht Berlin ( 7 K 7264/02 , DStRE 2003, 376 ; bestätigt durch BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03 , BStBl II 2004, 862 - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 4. Juli 2006 1 BvR 2241/04, n.v.) unter Verweis u.a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes Urteil vom 14.09.2000 (a.a.O.), dass medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer unterliegen.

    Die Untätigkeit liege darin, dass die Finanzverwaltung nach dem Ergehen des EuGH-Urteils D. in BFH/NV Beilage 2001, 31, UR 2000, 432 in den BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 157 und in BStBl I 2001, 826 lediglich zur Besteuerung von (nicht medizinisch indizierten) ärztlichen Sachverständigengutachten Stellung genommen habe, nicht jedoch zur Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen hat, denn die Umsatzsteuer-Sonderprüfung hatte im Anschluss an das EuGH-Urteil 14.09.2000 Rs. C-384/98 die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2001 auf die Steuerpflicht ihrer Umsätze hingewiesen.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07
    Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c) der 6. EGRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin gehend auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen; befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist; die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen (EuGH-Urteile vom 14. September 2000 - Rs. C-384/98 - in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432; vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie, UR 2003, 584 Randnr. 48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom 20. November 2003 Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75).

    - die Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Rahmen eines Verfahrens wegen Gewährung einer Invaliditätspension (EuGH-Urteil in UR 2004, 70),.

    48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom 20. November 2003 Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75; BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862).

    Auch wenn der EuGH in seinen Urteilen vom 20.11.2003 Rs. C-307/01 und C-212/01 grundsätzlich bestätigt, dass die Steuerbefreiungen als Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Dienstleistungen gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegen, eng auszulegen sind, macht er in diesen Entscheidungen nachfolgend die Einschränkung, dass eine besonders enge Auslegung in der Weise, dass zwingend eine zu behandelnde Krankheit vorliegen muss, nicht geboten ist, sondern dass vielmehr auch vorbeugende Maßnahmen unter den Begriff der Heilbehandlung fallen.

    Allerdings verlangt er in jedem Fall einen therapeutischen Zweck (Urteil vom 20.11.2003 Rs. C-212/01 Ziffer 40).

    Die Belastung dieser Leistungen mit der Mehrwertsteuer steht nämlich im Hinblick auf das Ziel dieser Leistungen nicht im Widerspruch zu dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen den Zugang zu diesen Leistungen zu erleichtern (Urteil vom 20.11.2003 Rs. C-212/01 Ziffer 41).

    "Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH sind die Steuerbefreiungen des Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteile Unterpertinger in Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage 2004, 111 Rdnr. 34; vom 14. Juni 2007 C-445/05 , Haderer, BFH/NV Beilage 2007, 394, Rdnr. 17).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07
    Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c) der 6. EGRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin gehend auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen; befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist; die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen (EuGH-Urteile vom 14. September 2000 - Rs. C-384/98 - in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432; vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie, UR 2003, 584 Randnr. 48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom 20. November 2003 Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75).

    - die Erstellung von ärztlichen Gutachten im Anschluss an solche Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung ärztlicher Untersuchungen (EuGH-Urteil in UR 2004, 75).

    48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom 20. November 2003 Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75; BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862).

    Auch wenn der EuGH in seinen Urteilen vom 20.11.2003 Rs. C-307/01 und C-212/01 grundsätzlich bestätigt, dass die Steuerbefreiungen als Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Dienstleistungen gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegen, eng auszulegen sind, macht er in diesen Entscheidungen nachfolgend die Einschränkung, dass eine besonders enge Auslegung in der Weise, dass zwingend eine zu behandelnde Krankheit vorliegen muss, nicht geboten ist, sondern dass vielmehr auch vorbeugende Maßnahmen unter den Begriff der Heilbehandlung fallen.

    Der EuGH geht in Ziffer 58 des Urteils vom 20.11.2003 Rs. C-307/01 (Ambrumenil) davon aus, dass der Begriff der Heilbehandlung auch vorbeugende Maßnahmen umfasst.

    Dies folgt aus der Formulierung im ersten Leitsatz des Urteils C-307/01, wonach die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen nur dann gilt, wenn diese in erster Linie dem Schutz der Gesundheit dienen, sowie aus den Ausführungen unter Ziffer 60. wonach Schutz, Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Gesundheit das Hauptziel der Maßnahme sein müssen Liegt der Hauptzweck nicht im Schutz, der Wiederherstellung oder der Aufrechterhaltung der Gesundheit, dann ist die Leistung auch dann nicht steuerbefreit, wenn sie mittelbar zu diesen Zielen beiträgt, z.B. weil bei der Erstellung eines nicht begünstigten Gutachtens eine Diagnose gestellt oder berichtigt wird (EUGH a.a.O. Nr. 61).

  • BFH, 18.02.2008 - V B 35/06

    Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen - Änderungsbescheid im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07
    Mit Beschluss vom 18.02.2008 - V B 35/06 (BFH/NV 2008, 1001, Juris) hat der BFH bestätigt, dass - wenn eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist - die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1999 und 2005 bzw. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie auf diese Leistung keine Anwendung findet.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 18.02.2008 - V B 35/06, vom 01.07.2010 - V B 62/09 und vom 24.10.2011 - XI B 54/11) ist der WHO-Begriff für die Abgrenzung einer medizinischen Indikation zur reinen Schönheitschirurgie nicht maßgeblich.

    Die objektive Beweislast dafür, dass das Hauptziel der Leistung der Schutz oder die Wiederherstellung der Gesundheit ist, trägt der Steuerpflichtige, der sich auf Steuerbefreiung beruft (BFH Beschluss vom 18.02.2008 - V B 35/06) .

    Ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder von ihr zu befreien ist, kann folglich nicht davon abhängen, wie der Begriff der Gesundheit durch die Weltgesundheitsorganisation definiert wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 V B 35/06 , BFH/NV 2008, 1001 , unter 4.a, bb).

    Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG ( Richtlinie 77/388/EWG ) umfassen nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, nur Tätigkeiten, die "zum Zweck" der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07
    Die Urteile des EuGH vom 10.06.2010 Rs. C-86/09 Future Health Technologies Ltd. und C-262/08 Copy Gene A/S würden die Rechtsauffassung der Klägerin stützen.

    - die Entnahme, Beförderung und Analyse von Nabelschnurblut sowie die Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen, wenn die ärztliche Heilbehandlung, mit der diese Tätigkeiten nur eventuell verbunden sind, weder stattgefunden noch begonnen hat, noch geplant ist (EuGH-Urteil vom 16.06.2010 Rs. C-262/08 Copy-Gene).

    Der EuGH hat darüber hinaus ausdrücklich hervorgehoben, dass der bloße Umstand der fehlenden (vollständigen) Kostenübernahme durch die Träger der Sozialversicherung keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigt (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-12911, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40, Randnr. 75; bestätigt mit EuGH Urteil vom 10.06.2010 Rs. C-262/08 Copy Gene, UR 2010 S. 526 ff.).

    Entsprechend diesen Grundsätzen hat der EuGH für die Entnahme, Analyse und Aufbereitung von Nabelschnurblut sowie die Lagerung von Stammzellen für eine etwaige zukünftige therapeutische Verwendung mit Urteilen vom 10.06.2010 Rs. C-262/08 (Copy Gene) und Rs. C-86/09 (Future Health Technologies) entschieden, dass es sich dabei nicht um eine Krankenhausbehandlung, ärztliche Heilbehandlung oder einen damit eng verbundenen Umsatz handelt, wenn ungewiss ist, ob eine solche Behandlung jemals stattfinden wird, selbst wenn die Maßnahme nur den einen Zweck der Ermöglichung einer solchen Behandlung haben kann.

    Da die Anwendung der Steuerbefreiungen der Buchstaben b) und c) sich allein durch den Ort, an dem die Leistung erbracht wird - in einer Einrichtung mit sozialer Zweckbestimmung (z.B. Krankenhaus) oder außerhalb davon (z.B. in einer Arztpraxis) - unterscheidet (z.B. EuGH Urteile vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier und vom 10.06.2010 Rs. C-262/08 Copy Gene), gilt der Grundsatz, dass die Behandlung im Zusammenhang mit einer konkreten Erkrankung oder Vorbeugung einer konkreten Erkrankung erfolgen muss, gleichermaßen.

  • FG Münster, 08.10.2009 - 5 K 3452/07

    Frage der Steuerbefreiung von sog. Lasik-Operationen als Heilbehandlung i.S.d.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07
    Zwar sei die Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger ein Indiz für eine medizinische Indikation (z.B. Urteil des FG Münster vom 08.12.2009 - 5 K 3452/07 U, Juris), der Umkehrschluss sei jedoch nicht zulässig, wie sich auch aus dem Urteil des FG Münster vom 08.10.2009 - 5 K 3452/07 U ergebe.

    Das Urteil des FG Münster vom 08.10.2009 - 5 K 3452/07 U, das die Behandlung von Fehlsichtigkeit mittels Laser betreffe, stütze die Rechtsauffassung der Klägerin.

    Nach diesen Grundsätzen führt auch das FG Münster in seinem Urteil vom 08.10.2009 - 5 K 3452/07 U zur Korrektur von Fehlsichtigkeiten durch Laserbehandlungen aus:.

    Bezogen auf das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Beispiel der Entfernung eines Muttermals hat die Maßnahme zwar auch einen kosmetischen Aspekt; die medizinische Indikation liegt aber regelmäßig wegen der Gefahr der Entwicklung von Hautkrebs vor (so z.B. FG Münster, Urteil vom 8. Oktober 2009 5 K 3452/07 U, EFG 2010, 602 zu Lasik-Operationen).

    Das FG Münster hat mit Urteil vom 08.10.2009 - 5 K 3452/07 U dies für den Fall der Augenlaser-Operationen bejaht vor dem Hintergrund, dass in diesen Fällen stets auch die Fehlsichtigkeit behandelt wird und dass der ästhetische Aspekt dahinter zurück tritt.

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07
    hilfsweise, das Verfahren auszusetzen im Hinblick auf den beim Beklagten gestellten Antrag gemäß § 163 AO und das hierzu beim BFH anhängige Verfahren V R 17/09.

    Der Beklagte hat auf den ergänzenden Vortrag der Klägerin erwidert: Der BFH habe mit Urteil vom 07.10.2010 - V R 17/09 bestätigt, dass die Auffassung, Leistungen von Schönheitschirurgen seien ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation steuerfrei, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei.

    Im Übrigen hat der BFH über das unter dem Aktenzeichen V R 17/09 anhängige Revisionsverfahren mit Urteil vom 07.10.2010 entschieden.

    Außerdem hat der BFH mit Urteil vom 07.10.2010 - V R 17/09 entschieden, dass es bei einer durch die Rechtsprechung nicht geklärten Rechtslage an einem Vertrauensschutztatbestand fehlt.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07
    Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c) der 6. EGRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin gehend auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen; befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist; die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen (EuGH-Urteile vom 14. September 2000 - Rs. C-384/98 - in Slg. 2000, I-6795, UR 2000, 432; vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie, UR 2003, 584 Randnr. 48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70; vom 20. November 2003 Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75).

    Denn im Gegensatz zu den einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen, bei denen es um die Frage geht, ob ein Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit einen (Mindest)anspruch auf bestimmte Heilmittel hat, verfolgt § 4 Nr. 14 UStG einen anderen Zweck: Dieser besteht darin, ganz allgemein die Kosten der Heilbehandlung zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-12911, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40, Randnr. 43; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2004 V R 54/03, BFHE 207, 558, BStBl II 2005, 106).

    Der EuGH hat darüber hinaus ausdrücklich hervorgehoben, dass der bloße Umstand der fehlenden (vollständigen) Kostenübernahme durch die Träger der Sozialversicherung keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigt (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-12911, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40, Randnr. 75; bestätigt mit EuGH Urteil vom 10.06.2010 Rs. C-262/08 Copy Gene, UR 2010 S. 526 ff.).

    Da die Anwendung der Steuerbefreiungen der Buchstaben b) und c) sich allein durch den Ort, an dem die Leistung erbracht wird - in einer Einrichtung mit sozialer Zweckbestimmung (z.B. Krankenhaus) oder außerhalb davon (z.B. in einer Arztpraxis) - unterscheidet (z.B. EuGH Urteile vom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier und vom 10.06.2010 Rs. C-262/08 Copy Gene), gilt der Grundsatz, dass die Behandlung im Zusammenhang mit einer konkreten Erkrankung oder Vorbeugung einer konkreten Erkrankung erfolgen muss, gleichermaßen.

  • BFH, 22.02.2006 - V B 30/05

    USt: Schönheitschirurgie keine "Tätigkeit als Arzt" i. S. von § 4 Nr. 14 UStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.2004 - 2 K 2588/04

    Vorliegen einer Steuerbefreiung bei Durchführung von ärztlichen Leistungen

  • BFH, 31.07.2007 - V B 98/06

    Erstellung ärztlicher Rentengutachten nicht umsatzsteuerfrei

  • BFH, 26.09.2007 - V B 8/06

    Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder

  • BFH, 28.09.2007 - V B 7/06

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993

  • BFH, 30.04.2009 - V R 6/07

    Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

  • BFH, 24.10.2011 - XI B 54/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für nicht medizinisch indizierte

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Drs-Bund, 24.10.2007 - BT-Drs 16/6779
  • BFH, 30.01.2008 - XI R 53/06

    Hippotherapie als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14

  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

  • FG Niedersachsen, 02.02.2012 - 16 K 10148/07

    Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen bei medizinischer Indikation

  • BFH, 26.11.1970 - IV 60/65

    Medizinische Badeanstalt - Gewerbebetrieb - Verabreichung der Bäder - Saunabäder

  • BFH, 26.05.1977 - V R 95/76

    Keine Steuerfreiheit für die Lieferung von Arzneien durch ärztliche Hausapotheke

  • BFH, 02.07.1993 - III R 66/91

    Ausbildung im Rahmen einer den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden

  • BFH, 13.04.2000 - V R 78/99

    Umsatzsteuerbefreiung für Heileurythmisten

  • BFH, 12.10.2004 - V R 54/03

    Steuerfreie Umsätze einer Dental-Hygienikerin

  • BFH, 11.11.2004 - V R 34/02

    Umsatzsteuerbare Leistungen eines Heileurythmisten

  • BFH, 07.07.2005 - V R 23/04

    Ernährungsberatung umsatzsteuerfrei?

  • BFH, 30.05.2007 - V S 7/06

    Anhörungsrüge

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

  • BFH, 06.09.2011 - V B 64/11

    Anästhesistische Leistung bei Schönheitsoperation nicht umsatzsteuerbefreit

  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 2241/04
  • EuGH, 17.12.1970 - 25/70

    Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Köster

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

  • EuGH, 03.12.2009 - C-433/08

    Yaesu Europe - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

  • FG Berlin, 12.11.2002 - 7 K 7264/02

    Schönheitsoperation umsatzsteuerpflichtig

  • OLG Karlsruhe, 11.08.2006 - 14 U 45/04

    Ärztliche Schweigepflicht: Auskunftsanspruch eines Patienten bezüglich der

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • BFH, 04.12.2014 - V R 16/12

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1783 veröffentlichten Urteil des FG setze die Steuerfreiheit voraus, dass die Diagnose einer Gesundheitsstörung vorliege, ohne die keine Heilbehandlung gegeben sei.
  • FG Köln, 28.02.2013 - 15 K 4521/07

    Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen

    Er beruft sich dabei auf § 203 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches - StGB - und weist auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Januar 2012 (6 K 1917/07) hin.

    Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 12. Januar 2012 (EFG 2012, 1783, Rev. V R 16/12) ausführt, kommt es entscheidend auf die Zweckrichtung der jeweiligen Maßnahme an.

    (vgl. BFH-Beschluss vom 18.02.2008 V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001, ebenso Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.01.2012 6 K 1917/07, EFG 2012, 1783).

    Der Senat hielt es für die Sachaufklärung für erforderlich, dass nach einer Einwilligung der Patienten in die nicht neutralisierten Unterlagen durch das Gericht und ggf. einen Sachverständigen Einblick genommen und bei Bedarf eine Anamnese mit Vorstellung des Patienten und körperlicher Untersuchung durchgeführt werden kann (vgl. Urteil vom 12.01.2012 6 K 1917/07, EFG 2012, 1783).

  • FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10

    Umsatzsteuerbefreiung für Zahnaufhellung

    Es reiche folglich nicht aus, wenn eine Maßnahme eine solche sei, welche der Patient nach seiner Vorstellung für sein vollkommenes körperliches, geistiges und soziales Wohlbefinden benötige (so zu ästhetisch-plastischen Operationen in Gestalt von Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlid-Straffungen, sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen, und -straffungen das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2012, 6 K 1917/07, EFG 2012, 1783; Revision unter dem Az. des BFH V R 16/12).

    Bei Umsätzen, denen Leistungen mit begünstigter und nicht begünstigter Zielrichtung zugrunde lägen, sei also der Schwerpunkt der Leistung maßgeblich dafür, ob sie umsatzsteuerfrei oder -steuerpflichtig sei (vgl. FG Köln, Urteil vom 28.02.2013, 15 K 4521/07, EFG 2013, 1452, bezugnehmend auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2012, 6 K 1917/07, EFG 2012, 1783, Revision, Az. des BFH V R 16/12, sowie auf den BFH - Beschluss vom 31.07.2007 V B 98/06, BStBl II 2008, 35).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2012 - 6 Ko 2327/12

    Anforderung von Gerichtskosten

    Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat der Senat im Verfahren 6 K 1917/07 die Klage der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer 2002 abgewiesen, ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Revision zugelassen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12

    Erhebung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenauslagen bei ruhenden Verfahren

    Mit Beschluss des Senats vom 12. Januar 2012 ist das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Revision im Verfahren 6 K 1917/07 angeordnet worden.
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