Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2005 - 6 K 1174/02   

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides gem. § 278 AO

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Keine entsprechende Anwendung der Rechtsgrundsätze des Anfechtungsgesetzes auf die Vollstreckungsverjährung nach § 278 Abs. 2 AO

Zeitschriftenfundstellen

  • EFG 2005, 1511



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Wird zitiert von ... (4)  

  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 287/10  

    Ergänzungsbescheid gemäß § 278 Abs. 2 AO - Keine unentgeltliche Zuwendung

    Mehrere Finanzgerichte hätten die monatliche Übernahme von Zins- und Tilgungsleistungen als unentgeltliche Zuwendung gewertet (Niedersächsisches Finanzgericht vom 14. Dezember 1999 15 K 687/96; Finanzgericht Münster vom 11. Januar 2001 12 K 2837/99 S, EFG 2001, 669; Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).

    Die "Regelung" (§ 118 Satz 1 AO) in diesem Bescheid ist die Bestimmung des Betrags, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und dass die Behörde die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511; Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 23. Januar 2009 16 K 191/08, juris; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. November 1983 VII R 22/83, BStBl II 1984, 287).

    Wenn ein solcher Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nicht geltend gemacht wird, wendet der verzichtende Ehegatte dem anderen Ehegatten den Vermögenswert zu, den er von diesem erstattet verlangen könnte (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).

    bbb) Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005 (6 K 1174/02, EFG 2005, 1511) behandelte u.a. den Fall, dass die Klägerin der Firma ihres Ehemanns ein Darlehen über 100.000 DM überließ und die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam für die Refinanzierung ein Darlehen über 100.000 DM bei einer Bank aufnahmen.

  • FG Köln, 11.12.2007 - 15 K 6857/02  

    Rechtmäßigkeit eines sog. Ergänzungsbescheides nach § 278 Abs. 2

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).

    Es kann dahinstehen, ob es angesichts dessen überhaupt ein Entschließungsermessen des FA gibt, das diesem die Befugnis einräumt, auf die Inanspruchnahme eines Zuwendungsempfängers bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu verzichten, obwohl der Steueranspruch beim Steuerschuldner nicht zu realisieren ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29.9.1987 VII R 54/84, BStBl II 1984, 176 zu Haftungsbescheiden; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2005 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511 zu einem Ergänzungsbescheid).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 1 K 2794/04  

    Ermittlung des gemeinen Werts einer Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO bei

    Auch habe das FG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 28. April 2005 (6 K 1174/02) bei der Frage der Verjährung § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz -AnfG- analog angewendet.

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214).

  • FG Niedersachsen, 23.01.2009 - 16 K 191/08  

    Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO: nach mitgeteilter

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214 ; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).

    Es kann dahinstehen, ob es angesichts dessen überhaupt ein Entschließungsermessen des FA gibt, das diesem die Befugnis einräumt, auf die Inanspruchnahme eines Zuwendungsempfängers bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu verzichten, obwohl der Steueranspruch beim Steuerschuldner nicht zu realisieren ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29.9.1987 VII R 54/84, BStBl II 1984, 176 zu Haftungsbescheiden ; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2005 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511 zu einem Ergänzungsbescheid).

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