Rechtsprechung
| FG Schleswig-Holstein, 14.03.2005 - 2 V 420/04 |
Volltextveröffentlichungen
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Anpassung eines Einkommensteuerbescheids an einen für nichtig erklärten Grundlagenbescheid; Feststellung der Nichtigkeit im Verwaltungsakt
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 14.03.2005 - 2 V 420/04
- BFH, 21.06.2005 - X B 72/05
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2005, 1086
Wird zitiert von ... (3)
- FG Schleswig-Holstein, 18.05.2010 - 2 K 146/06
Anpassung eines Einkommensteuerbescheides an einen für nichtig erklärten …
Gegen die Ablehnung der AdV und die Zurückweisung des gerichtlichen Antrages auf AdV durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14. März 2005 (2 V 420/04, EFG 2005, 1086) wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass eine Verletzung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorliege.Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die vorbereitenden Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte 2 V 420/04, der Steuerakten) sowie die Vorgänge der KG verwiesen.
- FG Hamburg, 24.01.2006 - II 241/04
Abgabenordnung: Verhältnis von unwirksamem Grundlagenbescheid zum …
Zwar wird verschiedentlich in Literatur und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die behördliche Bestätigung der Nichtigkeit eines Grundlagenbescheides in Form eines Aufhebungsbescheides für die Folgebescheide die Wirkungen des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO herbeiführt (vgl. Finanzgericht Schleswig Holstein, Beschluss vom 14.03.2005, 2 V 420/04, EFG 2005, 1086; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 22.06.1993, V 281/90, EFG 1994, 73; Tipke/Kruse § 175 Tz. 9), im Streitfall handelt es sich aber nur um einen unwirksamen Grundlagenbescheid, der zudem nicht durch einen förmlichen Verwaltungsakt beseitigt wurde. - FG Hamburg, 24.01.2006 - II 242/04
Verhältnis von unwirksamem Grundlagenbescheid zum bestandskräftigen Folgebescheid
Zwar wird verschiedentlich in Literatur und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die behördliche Bestätigung der Nichtigkeit eines Grundlagenbescheides in Form eines Aufhebungsbescheides für die Folgebescheide die Wirkungen des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO herbeiführt (vgl. Finanzgericht Schleswig Holstein, Beschluss vom 14.03.2005, 2 V 420/04, EFG 2005, 1086; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 22.06.1993, V 281/90, EFG 1994, 73; Tipke/Kruse § 175 Tz. 9), im Streitfall handelt es sich aber nur um einen unwirksamen Grundlagenbescheid, der zudem nicht durch einen förmlichen Verwaltungsakt beseitigt wurde.
