Rechtsprechung
   GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88   

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über Maßnahmen der Mitgliederwerbung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 108, 284
  • NJW 1990, 1527
  • MDR 1990, 508



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Wird zitiert von ... (104)  

  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07  

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    b) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 GmS OGB 1/85 BGHZ 97, 312 , vom 29. Oktober 1987 GmS OGB 1/86 BGHZ 102, 280 und vom 10. Juli 1989 GmS-OGB 1/88 BGHZ 108, 284 ; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 BVerwG 5 C 33.91 BVerwGE 96, 71 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 S. 2 f.; Beschluss vom 30. Mai 2006 BVerwG 3 B 78.05 NJW 2006, 2568; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 XI ZB 7/99 NJW 2000, 1042).

    Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (GmS OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. S. 286 f.; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 a.a.O.).

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91  

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Danach sind Urteile in Zivilsachen (§ 13 GVG), also jedenfalls Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien (vgl. zu dieser Abgrenzung GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f.; 102, 280, 283 f.; 108, 284, 286 f.; BGH, Urt. v. 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, NJW 1991, 1686, 1687), anerkennungsfähig.
  • BGH, 15.01.1998 - I ZB 20/97  

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer AOK

    Die Beklagten sind dem Klagebegehren in der Sache entgegengetreten und haben zudem unter Hinweis auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284) die Auffassung vertreten, für die Entscheidung des Rechtsstreits seien gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Sozialgerichte zuständig.

    Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich- rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - AOK-Mitgliederwerbung; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 3/96, WRP 1998, 55, 56 - "Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)").

    aa) Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284) ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung gemäß § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

    Auch die vom Gemeinsamen Senat als Grundlage für den Anspruch einer Krankenkasse gegen eine andere auf Unterlassung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung herangezogene öffentlich-rechtliche Pflicht der Träger der Sozialleistungen zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X), die das Gebot der Rücksichtnahme auf widerstreitende Interessen eines anderen Trägers der Sozialversicherung umfaßt (BGHZ 108, 284, 289), hat sich nicht geändert.

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