Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    E. Friz

    Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Geltungsbereich - Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (societas) - Widerruf - Wirkung ex nunc

  • rws-verlag.de

    RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7; HWiG § 3
    Keine Anwendung der Haustürgeschäfte-RL auf Beitritt zu Immobilienfonds-GbR

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anlegerecht: Haustürgeschäfte-Richtlinie auf den Beitritt zu einem GbR-Immobilienfonds nicht anwendbar

mehr
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    GbR: Haustürgeschäfte-Richtlinie auf den Beitritt zu einem GbR-Immobilienfonds nicht anwendbar

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    GbR: Haustürgeschäfte-Richtlinie auf den Beitritt zu einem GbR-Immobilienfonds nicht anwendbar

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anwendung der Haustürgeschäfte-RL auf Beitritt zu Immobilienfonds-GbR

Kurzfassungen/Presse (4)

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kein Rücktritt von geschlossenem Immobilienfonds // Haustür-Widerruf nicht möglich

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7; HWiG § 3
    Keine Anwendung der Haustürgeschäfte-RL auf Beitritt zu Immobilienfonds-GbR

  • kanzlei-klumpe.de , S. 3 (Kurzinformation)

    Haustürgeschäfte-Richtlinie auf den Beitritt zu einem GbR-Immobilienfonds nicht anwendbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europäische Haustürgeschäfterichtlinie nicht auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zu Immobilienfondsbeitritt anwendbar

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2010, I-2947
  • ZIP 2009, 1902



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Wird zitiert von ...  

  • BVerfG, 25.03.2010 - 1 BvR 882/09  

    Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes durch eine Entscheidung über eine

    Allein die - im Hinblick auf die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak (vgl. ZIP 2009, S. 1902) denkbare - Möglichkeit, dass der Europäische Gerichtshof - und ihm später folgend der Bundesgerichtshof - den materiellrechtlichen Standpunkt des Oberlandesgerichts bestätigen könnte, ändert nichts daran, dass das Oberlandesgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung von der prozessrechtlichen Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO keinen Gebrauch machen durfte.
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