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   Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-421/04   

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    Die Marke MATRATZEN ist trotz beschreibenden Charakters in deutscher Sprache in Spanien eintragungsfähig

Verfahrensgang

  • Audiencia provincial de Barcelona [Spanien], 28.06.2004 - 280/02
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-421/04
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-2303



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BPatG, 09.10.2012 - 24 W (pat) 560/11  
    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH GRUR 2006, 411 ff. (Nr. 45) - Matratzen Concord/Hukla) kann bei der Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise zwischen dem Fachverkehr - im Fall der zitierten Entscheidung war das der Handel - ,,und/oder" dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständlichen Durchschnittsverbraucher unterschieden werden, so dass auch einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH a. a. O.; im Anschluss an Nr. 45 bis 47, 50, 56 und 57 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. November 2005 in dieser Rechtssache C-421/04; vgl. auch bereits EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Nr. 29) Chiemsee und GRUR 2004, 682 (Nr. 24-26)- Bostongurka; vgl. weiter im Anschluss an die vorgenannten Entscheidungen: BPatG MarkenR 2007, 527- Rapido; Beschluss vom 9. März 2007, Aktenzeichen 24 W (pat) 110/05 - bagno; Beschluss vom 16. Juni 2010, Aktenzeichen 28 W (pat) 28/10 - Porco sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage 2012, § 8 Rdn. 29; Ströbele, MarkenR 2006, 433, 435).
  • BPatG, 09.03.2007 - 24 W (pat) 110/05  

    BAGNO

    Der Europäische Gerichtshof differenziert insofern zwischen dem Handel und/oder dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wobei er durch die Wortwahl "und/oder" klarstellt, dass auch einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 24) "Matratzen Concord/Hukla" im Anschluss an Nr. 45, 46, 47, 50, 56 und 57 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. November 2005 in dieser Rechtssache C-421/04; vgl. auch bereits EuGH a. a. O. (Nr. 29) "Chiemsee").
  • BPatG, 24.07.2007 - 24 W (pat) 28/06  

    Rapido

    Der EuGH differenziert insofern zwischen dem Handel und/oder dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wobei er durch die Wortwahl "und/oder" klarstellt, dass auch einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 24) "Matratzen Concord/Hukla" im Anschluss an Nr. 45, 46, 47, 50, 56 und 57 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. November 2005 in dieser Rechtssache C-421/04; vgl. auch bereits EuGH a. a. O. (Nr. 29) "Chiemsee").
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  • BPatG, 04.12.2007 - 24 W (pat) 8/07  
    Der EuGH differenziert insofern zwischen dem Handel und/oder dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wobei er durch die Wortwahl "und/oder" klarstellt, dass auch einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 24) "Matratzen Concord/Hukla" im Anschluss an Nr. 45, 46, 47, 50, 56 und 57 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. November 2005 in dieser Rechtssache C-421/04; vgl. auch bereits EuGH a. a. O. (Nr. 29) "Chiemsee").
  • BPatG, 13.03.2012 - 24 W (pat) 557/11  
    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH GRUR 2006, 411 ff. (Nr. 45) - Matratzen Concord/Hukla) kann bei der Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise zwischen dem Fachverkehr - im Fall der zitierten Entscheidung war das der Handel - ,,und/oder" dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständlichen Durchschnittsverbraucher unterschieden werden, so dass auch einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH a. a. O.; im Anschluss an Nr. 45 bis 47, 50, 56 und 57 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. November 2005 in dieser Rechtssache C-421/04; vgl. auch bereits EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Nr. 29) - Chiemsee und GRUR 2004, 682 (Nr. 24-26) - Bostongurka; vgl. weiter im Anschluss an die vorgenannten Entscheidungen: BPatG MarkenR 2007, 527 - Rapido; Beschluss vom 9. März 2007, Aktenzeichen 24 W (pat) 110/05 - bagno; Beschluss vom 16. Juni 2010, Aktenzeichen 28 W (pat) 28/10 - Porco - und Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage 2012, § 8 Rdn. 29; Ströbele, MarkenR 2006, 433, 435).
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