Rechtsprechung
   KG, 04.03.2005 - 5 W 31/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Internetanbieter bei Zugänglichmachung pornograhischer Darstellungen ohne geeigneten Minderjährigenschutz

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • e-recht24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verwendung fremder Markennamen als Eye-Catcher bei eBay verboten

Verfahrensgang

  • LG Berlin, 10.02.2005 - 16 O 80/05
  • KG, 04.03.2005 - 5 W 31/05



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OVG Niedersachsen, 06.12.2007 - 10 ME 241/07  

    Anforderungen an Altersverifikationssysteme nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV

    Die Sicherstellung im Sinne dieser Bestimmung erfordert eine effektive Barriere zwischen dem pornografischen Inhalt und dem Minderjährigen, die er überwinden muss, um die pornografische Darstellung wahrnehmen zu können (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 13.01 -, BVerwGE 116, 5 [14 f.]; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 1 StR 70/03 -, BGHSt 48, 278; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2004 - III-5 Ss 143/03 - 50/03 I -, MMR 2004, 409; Kammergericht, Beschluss vom 4. März 2005 - 5 W 31/05 -, KGR 2006, 228; vgl. auch Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 -).
  • AG Marburg, 09.01.2006 - 51 Ls 2 Js 6842/04  
    Richtigerweise ist aber als "Ort, an dem zugänglich gemacht wird" , auch der Herkunftsort der Datei mit unmittelbarem Zugriff des Internetbetriebes zu verstehen (so i.E. Schönke-Schröder-Lenckner/Perron, § 184 Rdnr. 15), weil diese Interpretation dem Schutzzweck der Vorschrift und den technischen Gegebenheiten Rechnung trägt: Insbesondere im Vergleich zu Rundfunksendungen - bei denen anerkannt ist, dass die bloße Ausstrahlung ausreichend ist (vgl. u.a. BVerwG, NJW 2002, 2966 [BVerwG 20.02.2002 - 6 C 13/01] bis 2972) - erscheint es als Wertungswiderspruch und im übrigen zufällig und nicht verlässlich eingrenzbar, wollte man den Berechtigten hinsichtlich des einzelnen Computers oder der Räume, in denen sich dieser befindet, als alleinigen Verpflichteten im Sinne der Vorschrift ansehen, den Urheber und eigentlich Verantwortlichen für das Vorhandensein und die Verfügbarkeit einer Datei aber von der Geltung der Vorschrift ausnehmen (so i. E. wohl KG Berlin, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 04.03.2005, 5 W 31/05).
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