Rechtsprechung
   KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    § 19 Abs 2 Nr 2 KredWG, § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Haftung für Altverbindlichkeiten eines vor Anfang 2001 durch Gesellschafterwechsel beigetretenen Gesellschafters; Aufklärungspflicht einer das Objekt eines Immobilienfonds finanzierenden Bank hinsichtlich der persönlichen Haftung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Haftung für Altverbindlichkeiten eines vor Anfang 2001 durch Gesellschafterwechsel beigetretenen Gesellschafters; Aufklärungspflicht einer das Objekt eines Immobilienfonds finanzierenden Bank hinsichtlich der persönlichen Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftung eines vor Anfang 2001 im Wege der Einzelrechtsnachfolge einer GbR beigetretenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

mehr
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Pflicht der finanzierenden Bank zur Aufklärungüber unbeschränkte Haftung der Immobilienfonds-GbR

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB §§ 128, 129; BGB § 366
    Keine Pflicht der finanzierenden Bank zur Aufklärung über unbeschränkte Haftung der Immobilienfonds-GbR

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Pflicht der finanzierenden Bank zur Aufklärung über unbeschränkte Haftung der Immobilienfonds-GbR

Verfahrensgang

  • LG Berlin, 08.09.2005 - 4a O 436/05
  • KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2008, 18
  • DB 2007, 2362



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Wird zitiert von ...  

  • KG, 11.11.2008 - 4 U 12/07  

    BGB-Gesellschaft: Akzessorische Haftung der Gesellschafter bei quotaler

    Der Senat ist mit dem 20. Zivilsenat für einen vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 9. Juli 2007, 20 U 179/05, Rn. 41 nach juris) der Auffassung, dass der Erlös aus der Zwangsverwertung, hier also der Zwangsverwaltung, von der vertraglichen Vereinbarung schon nicht erfasst ist.
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