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   KG, 12.04.1990 - 1 W 5587/89   

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https://dejure.org/1990,5407
KG, 12.04.1990 - 1 W 5587/89 (https://dejure.org/1990,5407)
KG, Entscheidung vom 12.04.1990 - 1 W 5587/89 (https://dejure.org/1990,5407)
KG, Entscheidung vom 12. April 1990 - 1 W 5587/89 (https://dejure.org/1990,5407)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständigkeit; Familiengericht; Vormundschaftsgericht; Scheidung; getrennt leben; Eltern; Kind; Elterliche Sorge; Sorgerecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1666, § 1671

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 1021
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BayObLG, 21.07.2000 - 1Z BR 102/00

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Sie ist nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar, wenn über die Beschwerde - fälschlich 7 das Landgericht entschieden hat (Senatsbeschluß vom 10.7.2000 1Z BR 195/99; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 22/23; KG OLGZ 1990, 266/270).

    Die vom unzuständigen Beschwerdegericht getroffene Entscheidung kann keinen Bestand haben (vgl. KG OLGZ 1990, 266/270); sie muß, da auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidungskompetenz in der Sache fehlt, aufgehoben werden.

  • BGH, 04.02.1998 - XII ARZ 35/97

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Regelung der elterlichen Sorge

    Sie ist daher auch gemäß § 1696 Abs. 2 und Abs. 3 BGB regelmäßig zu überprüfen (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 551; KG FamRZ 1990, 1021, 1024; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1671 Rdn. 11; Palandt/Diederichsen BGB 57. Aufl. § 1666 Rdn. 2; Soergel/Strätz BGB 12. Aufl. § 1671 Rdn. 7; insoweit auch MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. § 1671 Rdn. 9; Zöller/Philippi ZPO 20. Aufl. § 621 Rdn. 29).
  • KG, 22.09.1993 - 1 W 2432/93

    Entziehung eines Personensorgerechts ; Verletzung der gerichtlichen

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  • BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00

    Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer

    Die Vorschriften der § 621e Abs. 4 , § 529 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG sind ihrem Regelungsgehalt nach nur anwendbar, wenn ein Familiengericht entschieden hat; sie können auf Entscheidungen im vormundschaftagerichtlichen Verfahren auch nicht entsprechend angewandt werden (PfälzOLG Zweibrücken FGPrax 1997, 22; Report 1999, 398 f.; KG OLGZ 1990, 266/270; Keidel/Kuntze Vorb § 64 Rn. 5a und 22k).
  • BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99

    Zuständigkeit in Familiensachen

    b) Hat das Vormundschaftsgericht eine familiengerichtliche Zuständigkeit verletzt, so kann seine Entscheidung keinen Bestand haben (KG OLGZ 1990, 266/270).
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