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   KG, 12.06.2001 - 1 AR 499/01 - 5 ARs 11/01, 1 AR 499/01, 5 ARs 11/01   

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https://dejure.org/2001,15538
KG, 12.06.2001 - 1 AR 499/01 - 5 ARs 11/01, 1 AR 499/01, 5 ARs 11/01 (https://dejure.org/2001,15538)
KG, Entscheidung vom 12.06.2001 - 1 AR 499/01 - 5 ARs 11/01, 1 AR 499/01, 5 ARs 11/01 (https://dejure.org/2001,15538)
KG, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - 5 ARs 11/01, 1 AR 499/01, 5 ARs 11/01 (https://dejure.org/2001,15538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für Entscheidungen über die Strafvollstreckung nach Abgabe gem. § 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.07.1975 - 2 ARs 167/75

    Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Führungsaufsicht

    Auszug aus KG, 12.06.2001 - 1 AR 499/01
    Zuständig "bleiben" kann grundsätzlich nur ein Gericht, das zuvor schon zuständig war (vgl. BGH JR. 1975, 205 m. Anm. Peters; BGH NJW 1975, 1791).

    Da die Strafvollstreckungskammer mit dem Verurteilten bislang nicht befaßt war, fehlt ihr auch die Entscheidungsnähe, die mit der Einführung der Strafvollstreckungskammern angestrebt wurde (vgl. BGH NJW 1975, 1791 sowie Peters aaO).

  • BGH, 15.01.1997 - 2 ARs 481/96

    Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte aus unterschiedlichen

    Auszug aus KG, 12.06.2001 - 1 AR 499/01
    c) Dem Beschluß des Bundesgerichtshofs in NStZ 1997, 255 ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft für die hier zu entscheidende Frage nichts zu entnehmen.
  • BGH, 02.12.1977 - 2 ARs 366/77

    Zuständigkeit für die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung - Bestimmung des

    Auszug aus KG, 12.06.2001 - 1 AR 499/01
    Daß über eine Strafaussetzung nach § 57 StGB von Amts wegen entschieden werden muß, wenn der Verurteilte demnächst zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben wird, ist anerkannt (vgl. BGHSt 27, 302, 304; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 454 StPO Rdn. 5).
  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus KG, 12.06.2001 - 1 AR 499/01
    Ob es tatsächlich tätig geworden ist, spielt keine Rolle (vgl. BGHSt 26, 187, 188; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 462 a StPO Rdn. 11 m. weit. Nachw.).
  • BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Auszug aus KG, 12.06.2001 - 1 AR 499/01
    Sie ist auf andere Fälle eines negativen Zuständigkeitsstreits aber entsprechend anzuwenden, wenn es den Verfahrensbeteiligten nicht möglich ist, den Stillstand des Verfahrens durch die Einlegung eines Rechtsmittels zu verhindern (vgl. BGHSt 18, 381, 384; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 14 Rdn. 2 m. weit. Rsprnachw.).
  • BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96

    Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht

    Auszug aus KG, 12.06.2001 - 1 AR 499/01
    Geäußert hierzu hat er sich jedoch in seinem in NStZ 1997, 100 m. Anm. Brunner veröffentlichten Beschluß.
  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Diese ist nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, 454 Abs. 1 StPO insbesondere für die Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung nach Maßgabe der §§ 88 JGG, 57 StGB (Anwendungsbereich im Einzelnen streitig, vgl. einerseits OLG Celle NStZ-RR 2012, 293 mit weit. Nachweisen, andererseits OLG Düsseldorf JR 1997, 212 mit abl. Anm. Böhm) zuständig (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 606; OLG Stuttgart StraFo 2009, 394; OLG Hamm MDR 1997, 187; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - juris; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 462a Rdn. 40).

    15 b) Jedoch ist für die nach teilweiser Strafverbüßung, anschließender Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG und abgeschlossener Behandlung in einer staatlich anerkannten Einrichtung zu treffende Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG und die gleichzeitig zu treffenden, mit der Aussetzungsentscheidung untrennbar verbundenen Nebenentscheidungen nach §§ 56a bis 56d StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 4 BtMG nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges - hier die Jugendkammer - zuständig (vgl. BGHSt 48, 252; BGH NStZ 2008, 472; NStZ-RR 2001, 343; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - juris; Meyer-Goßner, § 462a StPO Rdn. 32; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl., § 36 Rdn. 49, 51 ff., 58 ff. ; Weber, BtMG 4. Aufl., § 36 Rdn. 118 f.; ferner [unter der Voraussetzung, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet] OLG Stuttgart StraFo 2009, 394 und OLG Hamm MDR 1997, 187; a.A. bezüglich der Nebenentscheidungen OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2002, 113).

    Unberührt - da vom Anwendungsbereich des § 36 Abs. 5 BtMG nicht erfasst - bleibt dagegen die Zuständigkeit des nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gerichts für die nachträglich zu treffenden Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (vgl. BGH NStZ 2008, 472; NStZ-RR 2001, 343; 1996, 56; Patzak a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 54, 57, 60; Weber a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 120 f.), und für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach Abschluss des in §§ 35, 36 BtMG geregelten Verfahrens, die sich nach den allgemeinen Vorschriften der StPO (§§ 462a, 454 StPO) und des materiellen Strafrechts (§ 88 JGG; § 57 StGB) richtet (vgl. OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462a StPO; OLG Stuttgart StraFo 2009, 394 - juris Rdn. 14; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - juris; Patzak a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 57).

  • OLG Stuttgart, 03.04.2009 - 4 Ws 49/09

    Zuständiges Gericht bei Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach

    Nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges ist dann nach § 36 Abs. 5, Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zuständig, wenn die Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückgestellt wurde, der Verurteilte sich in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln ließ und er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet (OLG Hamm MDR 1997, 187; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01, zitiert nach juris; siehe auch Körner, BtMG, 6. Auflage, § 36 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Saarbrücken, 15.05.2014 - 1 Ws 63/14

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Zuständigkeit für die Entscheidung über die

    Zwar enthält § 36 Abs. 5 Satz 1 BtmG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Hamm MDR 1997, 187; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462 a StPO; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 -, juris; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 394; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, 7. Aufl., § 36 Rn. 53).
  • OLG Dresden, 16.08.2010 - 2 ARs 38/10

    Befasstsein; Fortwirkung

    Danach ist in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - 5 ARs 11/01 - juris; OLG Schleswig, SchlHA 2001, 188 f.).
  • KG, 02.06.2022 - 4 ARs 5/22

    Sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die

    Abschließend ist zu bemerken: Selbst wenn der Senat die Kritik des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der (vermeintlich) mangelnden Begründung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilen würde, hätte es nahegelegen, dass er sich zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Zuständigkeitsfragen, die nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu lösen sind, der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung anschließt (vgl. zu diesem Aspekt OLG Frankfurt a.a.O. und KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 ARs 11/01 -).
  • OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17

    Betäubungsmittelabhängiger Straftäter: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

    Zwar enthält § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462a StPO; KG Berlin, Beschluss vom 12.06.2001, Az. 1 AR 499/01, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 4 Ws 49/09, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2014, Az. 1 Ws 63/14, zitiert nach juris).
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