Rechtsprechung
   KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verletzung der Privatsphäre bei unauthorisierter Veröffentlichung von Bildaufnahmen des eigenen Hauses unter Namensnennung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Veröffentlichung der Abbildung eines Wohnhauses

Verfahrensgang

  • LG Berlin, 22.04.2004 - 27 O 32/04
  • KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 2320
  • ZUM 2005, 561



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Wird zitiert von ... (5)  

  • KG, 07.02.2008 - 10 U 108/07  

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Bildberichterstattung in der Presse: Grenzen des

    Nach Auffassung des Senats liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht jedoch auch dann vor, wenn die Anonymität durch Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird und die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird (Senat, NJW 2005, 2320).

    Wie auch in dem der Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 (NJW 2005, 2320) zugrunde liegenden Sachverhalt ist es für einen Ortsfremden nicht einfach, anhand des Bildes das Haus zu lokalisieren.

  • OLG Hamburg, 31.01.2006 - 7 U 108/05  

    Filmaufnahmen von Wohnhäusern Prominenter

    Zwar ist bei der Abwägung der kollidierenden Grundrechte zu berücksichtigen, dass die in Frage stehende Bildberichterstattung in erster Linie unterhaltender Art ist (vgl. KG, NJW 2005, 2320, 2321).
  • LG Kassel, 05.07.2007 - 8 O 1854/06  
    Die Privatsphäre beinhaltet denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben (OLG Karlsruhe NJW 2006, 617), insbesondere das Leben im häuslichen oder Familienkreis und das sonstige Privatleben im eigenen häuslichen Bereich (KG NJW 2005, 2320) sowie je nach den Umständen auch außerhalb, wenn sich der Betroffene in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde (BVerfG NJW 2000, 1021; BGH NJW 1996, 1128).
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  • KG, 16.09.2005 - 10 W 51/05  

    Grenzen des Privatsphärenschutzes in der Presseberichterstattung: Zulässige

    Dies gilt, wie der Senat in seinem Urteil vom 14. April 2005 (NJW 2005, 2320) ausgeführt hat, trotz der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) weiter auch bei rein unterhaltenden Presseveröffentlichungen.
  • KG, 28.06.2007 - 10 U 178/06  

    Zu den Prüfungspflichten eines Webhosters

    Soweit der Senat in der Vergangenheit in Einzelfällen die Veröffentlichung von Fotos in Printmedien, auf denen das Privathaus eines Prominenten abgebildet war, untersagt hat (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2005, Az. 10 U 103/04), erfolgte dies vor dem Hintergrund, dass durch die Veröffentlichung die Privatsphäre der Bewohner verletzt wurde, weil entweder aufgrund der beigefügten Adressenangabe oder aufgrund der Abbildung des Hauses in seiner näheren Umgebung selbst die konkrete Lage des Hauses ohne weiteres ermittelbar war und damit die Eignung des Wohnhauses als Rückzugsort beeinträchtigt wurde.
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