Rechtsprechung
   KG, 17.05.2011 - 5 W 75/11   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    § 93 ZPO, § 99 Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenwiderspruch gegen einstweilige Verfügung im Lauterkeitsrecht

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu dem (Teil-) Kostenwiderspruch und seiner Wirkung auf das Verfahren der einstweiligen Verfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ein auf einen Kostenwiderspruch ergangenes erstinstanzliches Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren; Rechtsfolgen eines Kostenwiderspruchs

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ein auf einen Kostenwiderspruch ergangenes erstinstanzliches Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren

Verfahrensgang

  • LG Berlin, 08.02.2011 - 15 O 548/10
  • KG, 17.05.2011 - 5 W 75/11

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2011, 877



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG München, 17.02.2012 - 6 W 202/12  

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen eines Wettbewerbsverstoßes:

    Die Einlegung des Kostenwiderspruchs unterliegt nach allgemeiner Auffassung -von einer hier nicht in Rede stehenden Verwirkung abgesehen -keinen zeitlichen Grenzen (vgl. Berneke aaO Rn. 205 mwN; KG, Beschl. v. 17.5.2011 -5 W 75/11, Tz. 18ff., Juris).
  • LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11  

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Patentverletzung: Treuwidrige Berufung

    Ferner sind in der Rechtsprechung Konstellationen anerkannt, in denen der Verletzte, ohne die Kostenfolge des § 93 ZPO fürchten zu müssen, auf eine Abmahnung verzichten darf, wenn etwa (1) die damit einhergehende Verzögerung nicht zumutbar wäre, (2) die damit erfolgende Warnung die Gefahr einer Vereitelung von Ansprüchen, insbesondere des durch Sequestration zu sichernden Vernichtungsanspruchs, mit sich bringen oder (3) die Abmahnung aus Sicht des Verletzten zwecklos erscheint, da der Verletzer bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich einem Unterlassungsbegehren sicher nicht unterwerfen würde (OLG Düsseldorf InstGE 2, 237 Rdnr. 4, 5 und 14; KG Berlin, WRP 2003, 101-102; KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 5 W 75/11, Rdnr. 22, zitiert nach Juris; a.A. zum letztgenannten Fall OLG Düsseldorf InstGE 6, 120, Rdnr. 3, das es nur genügen lassen will, "wenn sich dem Verletzten der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzte wolle die grundsätzliche Abmahnpflicht dazu ausnutzen, die Verletzungshandlungen noch mindestens eine Zeit lang ungestört fortsetzen zu können und sich ggf. nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen" . Rückschlüsse auf die Zwecklosigkeit der Abmahnung können sich schließlich (4) auch aus dem Nachtatverhalten des Verletzers ergeben, etwa aus seiner Reaktion nach Erhalt einer verspätet zugegangenen Abmahnung oder nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, wobei im einzelnen streitig ist, ob diese Indizien alleine es rechtfertigen, eine Abmahnung als entbehrlich anzusehen (vgl. OLG München, OLGR München 2001, 131; OLGR Hamburg 2002, 226; LG Düsseldorf, InstGE 12, 234-238, Rdnr. 30-32).
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