Rechtsprechung
   KG, 18.02.2008 - 2 AR 7/08   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    § 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO
    Zuordnung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen als Nebenforderung bei der Streitwertermittlung; Zuordnung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen als Nebenforderung bei der Streitwertermittlung

  • IWW
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  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Anwaltsgebühren stellen eine Nebenforderung dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen als Nebenforderung bei der Streitwertermittlung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung und Kurzinformation)

    Verkehrsunfallprozess - Anwaltliche Geschäftsgebühr ist Nebenforderung

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 4 ZPO
    Auch in Verkehrsunfallsachen sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten Nebenforderungen und erhöhen den Streitwert nicht.

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung und Kurzinformation)

    Verkehrsunfallprozess - Anwaltliche Geschäftsgebühr ist Nebenforderung

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des KG vom 18.2.2008, Az.: 2 AR 7/08 (Anwaltliche Geschäftsgebühr ist Nebenforderung)" von der Redaktion der PA, original erschienen in: PA 2008, 125 - 126.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des KG vom 18.2.2008, Az.: 2 AR 7/08 (Vorgerichtliche Anwaltskosten sind Nebenforderung; Willkürlichkeit einer Verweisung)" von RA Norbert Schneider, original erschienen in: DAR 2008, 432 - 433.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2008, 879



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 1 W 30/10  

    Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung

    Das Wesen einer Nebenforderung besteht darin, dass sie sachlich-rechtlich vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist; sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht gleichrangig, so ist keine von ihnen eine Nebenforderung (OLG München, Beschl. v. 16.11.1993, NJW-RR 1994, 153 [juris Rn. 3]); OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.03.2007, OLGR 2007, 424 [juris Rn. 2]; KG, Beschl. v. 18.02.2008 - 2 AR 7/08 - NJW-RR 2008, 879 [juris Rn. 9, 11]).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2011 - 6 U 87/10  

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Vermittlung einer Kapitalanlage in

    Der Streitwert für den Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz wird gemäß §§ 47, 48, 63 Abs. 3 GKG, 3, 4 ZPO auf EUR 16.686,01 festgesetzt, da die An-lagezinsen gemäß § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind, weil sie materiell-rechtlich von der zugleich geltend gemachten Schadensposition Ersatz der investierten Kapitals abhängig und nicht zu dieser gleichrangig sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1976 - IV ZR 123/74; KG, Beschluss vom 18.02.2008 - 2 AR 7/08; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10, das trotz eines gleichen rechtlichen Ausgangspunkts zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 1 W 32/11  

    Streitwertberechnung: Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung

    Das Wesen einer Nebenforderung besteht darin, dass sie sachlich-rechtlich vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist; sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht gleichrangig, so ist keine von ihnen eine Nebenforderung (OLG München, Beschl. v. 16.11.1993, NJW-RR 1994, 153 [juris Rn. 3]); OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.03.2007, OLGR 2007, 424 [juris Rn. 2]; KG, Beschl. v. 18.02.2008 - 2 AR 7/08 - NJW-RR 2008, 879 [juris Rn. 9, 11]).
  • KG, 26.02.2009 - 2 AR 6/09  

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung eines

    Zwar hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden, dass dann, wenn der Kläger neben seiner Hauptforderung auch den Ersatz von Kosten begehrt, welche ihm vorprozessual wegen der Hauptforderung entstanden sind, und die Hauptsache später teilweise für erledigt erklärt wird, die Kosten nur noch teilweise, d.h. nur noch im Hinblick auf den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung, eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO darstellen und im Übrigen bei der Streitwertberechnung dem Wert der Hauptforderung hinzuzurechnen sind (BGH, NJW 2008, 999; der Senat hat diese Entscheidung nachvollzogen in KGR 2008, 595).
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