Rechtsprechung
| KG, 20.06.2005 - 8 U 220/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 434 BGB, § 437 Nr 3 BGB, § 444 BGB
Schadenersatzanspruch des Käufers eines Hausgrundstücks: Arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden im Keller; Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag - vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)
Über Mangel aufklären
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Frage der Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses wegen arglistigen Verschweigens eines Sachmangels
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilien - Pflicht des Verkäufers zur Aufklärung über Feuchtigkeitsschäden
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- hermanns-rechtsanwaelte.de
, S. 3 (Kurzinformation)
Kaufrecht, Nässe, arglistige Täuschung
- rp-online.de (Kurzinformation)
Schimmel im Keller nicht verschweigen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Verkäufer darf Schimmel im Keller nicht verschweigen - Verschweigen setzt allerdings Kenntnis des Verkäufers über den Mangel voraus
Verfahrensgang
- LG Berlin, 22.09.2004 - 33 O 412/03
- KG, 20.06.2005 - 8 U 220/04
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 2006, 200
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Köln, 10.02.2009 - 24 U 165/08
Aufklärungs- und Beratungspflichten nach Abschluss eines …
Dies können etwa erhebliche Feuchtigkeitsprobleme und -schäden (KG, MDR 2006, 200 m.w.N.) sein. - OLG Brandenburg, 15.05.2008 - 5 U 88/07
Selbständiges Beweisverfahren - Verspätete Einwände im Hauptsacheverfahren?
Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er einen offenbarungspflichtigen Mangel oder die ihn begründenden Umstände kennt oder zumindest für möglich hält und er weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und bei Aufklärung über diesen Mangel den Kaufvertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 2006, 2839, 2840; BGH NJW 2007, 835, 836 m.w.N.; KG MDR 2006, 200;… Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 442 Rn. 18 und § 444 Rn. 11). - OLG Brandenburg, 28.08.2008 - 5 U 28/07
Gewährleistung bei Grundstückskaufvertrag: Ersatz des merkantilen Minderwertes …
Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er einen offenbarungspflichtigen Mangel oder die ihn begründenden Umstände kennt oder zumindest für möglich hält und er weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und bei Aufklärung über diesen Mangel den Kaufvertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 2006, 2839, 2840; BGH NJW 2007, 835, 836 m.w.N.; KG MDR 2006, 200;… vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 442 Rn. 18 und § 444 Rn. 11).
- OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 98/07
Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch wegen durchfeuchteter Kellerwände; …
Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er einen offenbarungspflichtigen Mangel oder die ihn begründenden Umstände kennt oder zumindest für möglich hält und er weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und bei Aufklärung über diesen Mangel den Kaufvertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGHZ 63, 382, 388; BGH NJW 2006, 2839, 2840; BGH NJW 2007, 835, 836 m.w.N.; KG MDR 2006, 200;… Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 442 Rn. 18 und § 444 Rn. 11). - OLG Frankfurt, 10.02.2006 - 21 U 57/05
Immobilien - „Behauptung ins Blaue hinein“ stellt Arglist dar
Die Tatsache, dass an dem Gebäude Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren, stellte einen offenbarungspflichtigen Umstand dar (vgl. KGR Berlin 2005, 734; OLG Koblenz, VersR 2004, 1057; OLG Köln, OLGR 2002, 138), denn Durchfeuchtungen können zu ganz erheblichen Instandsetzungskosten führen, gelegentlich ist eine Abdichtung gegen Wasser im nachhinein nicht mehr uneingeschränkt möglich. - OLG Köln, 09.12.2011 - 19 U 48/11 Als von erheblicher Bedeutung beim Kaufentschluss für einen Hauskäufer sind folgende Umstände angesehen worden, über die damit ungefragt aufzuklären ist: der Befall mit Hausbockkäfern (KG, NJW-RR 89, 972 ff.), erhebliche Feuchtigkeitsschäden (KG, MDR 06, 200 ff.), Feuchtigkeit in den Kellerwänden (Koblenz, VersR 04, 1057 ff.), Bestehen einer Einsturzgefahr (BGH, NJW 90, 975 ff.), Ölkontamination (BGH, NJW 02, 1867 ff.), Mängel des Abwasserabflusses (Koblenz, NJW-RR 90, 149 ff.) oder Fehlen einer Bauerlaubnis (BGH, NJW 03, 2381 ff.).
Sie betreiben juristische Internetseiten?