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   KG, 22.08.2011 - 25 W 17/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,35423
KG, 22.08.2011 - 25 W 17/11 (https://dejure.org/2011,35423)
KG, Entscheidung vom 22.08.2011 - 25 W 17/11 (https://dejure.org/2011,35423)
KG, Entscheidung vom 22. August 2011 - 25 W 17/11 (https://dejure.org/2011,35423)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 58 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 63 FamFG, § 64 FamFG, § 39 GmbHG
    Handelsregisterverfahren: Grenzen der Prüfungspflicht des Registergerichts; Vermutungswirkung einer gesiegelten Notarurkunde; missbräuchliche Verwendung eines abhanden gekommenen Notarsiegels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer besonderen Prüfungspflicht des Registergerichts bei Einreichung einer notariellen Urkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungspflicht des Registergerichts bei Einreichung einer notariellen Urkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2012, 122
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 3 Wx 432/00

    Prüfungsrecht des Registergerichts bei Anmeldung der Abberufung und Bestellung

    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 25 W 17/11
    Eine solche Pflicht besteht für das Registergericht immer dann, wenn begründete Zweifel gegen die Richtigkeit der beurkundeten Erklärung bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 2001, 243, 244 m.w.N.).
  • BayObLG, 18.07.1991 - BReg. 3 Z 133/90
    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 25 W 17/11
    Das ergibt sich schon aus der dem Registergericht allgemein obliegenden Aufgabe, darüber zu wachen, dass Erklärungen, die der Rechtslage nicht entsprechen, nicht in das Handelsregister aufgenommen und so mit amtlicher Hilfe verbreitet werden (OLG Düsseldorf a.a.O.; BayObLG GmbHR 1992, 304 m.w.N).
  • OLG Hamm, 22.12.2015 - 15 W 137/14

    Beweiskraft der Geburtenregistereintragung eines Kindes hinsichtlich der

    § 1306 BGB, der auf den Beteiligten zu 1) Anwendung findet, Art. 13 Abs. 1 EGBGB, hindert eine Wiederholung der Eheschließung mit dem eigenen Ehegatten grundsätzlich nicht (vgl. KG FGPrax 2012, 122; BT-Drs. 13/4898 S. 15 li.Sp.; Martin Löhnig in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015 § 1306, Rn. 11; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1306 Rdn. 1).
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