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   KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10   

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    Inanspruchnahme der Einlagensicherung in der Insolvenz des Beteiligungsunternehmens

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    Keine Entschädigung der Anleger nach EAEG bei noch ungeklärter Rechtslage hinsichtlich eventueller Aussonderungsrechte ("Phoenix")

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zu Ansprüchen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Verfahrensgang

  • LG Berlin, 07.05.2010 - 3 O 401/09
  • KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2011, 415
  • WM 2011, 931



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Wird zitiert von ... (2)  

  • KG, 17.06.2011 - 9 U 226/10  
    Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach dem EAEG (Ergänzung zu KG ZIP 2011, 415).

    Die nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. Senat ZIP 2011, 415) zulässige Klage ist wegen des geltend gemachten Teilentschädigungsanspruches nur teilweise, nämlich in Höhe von 3.541,09 Euro, begründet.

    (vgl. Senat ZIP 2011, 415).

    Nach der Rechtsprechung des Senates sind durch Aussonderungsrechte im Insolvenzverfahren gesicherte Verbindlichkeiten des Wertpapierhandelsunternehmens gegenüber dem Anleger nicht entschädigungsfähig im Sinne von §§ 3, 4 EAEG (vgl. im Einzelnen Senat ZIP 2011, 415).

    Solange diese in der Rechtsprechung teilweise bejahte (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2010, 110) Rechtsfrage, ob den Anlegern ein Aussonderungsrecht zusteht, höchstrichterlich nicht geklärt war, war die Beklagte an der abschließenden Prüfung und Feststellung des weiteren Entschädigungsanspruchs im Entschädigungsverfahren gehindert (vgl. im Einzelnen Senat ZIP 2011, 415).

    Nach der Rechtsprechung des Senates kann der Beklagten wegen der außerordentlichen tatsächlichen wie auch rechtlichen Schwierigkeiten des Entschädigungsfalles der P. GmbH, der in seinem Ausmaß vom Gesetzgeber nicht vorausgesehen wurde und das Entschädigungssystem an die Grenze seiner Belastbarkeit führte, insbesondere nicht vorgeworfen werden, sie hätte "ohne zureichenden Grund" nicht "in angemessener Zeit" (§ 75 VwGO analog) entschieden (vgl. im Einzelnen Senat ZIP 2011, 415).

    Nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. Senat ZIP 2011, 415) kann sich die Beklagte - im Gegensatz zum Einbehalt für mögliche Aussonderungsrechte - nicht auf eine fehlende Fälligkeit des Entschädigungsanspruches des Klägers gemäß § 5 Absatz 4 EAEG berufen.

    Insoweit entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senates (ZIP 2011, 415), dass vertragswidrig berechnete Bestandsprovisionen der P. GmbH ab dem Zeitpunkt des Übergangs zum Schneeballsystem nicht zu Lasten der Anleger zu berücksichtigen sind, weil die P. GmbH mit Aufnahme des Schneeballsystems keinen Anspruch mehr auf diese vertraglich vereinbarte Vergütung hatte.

    Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an, insbesondere soweit der Senat bislang angenommen hatte, dass die klagenden Anleger einen Schadensersatzanspruch auf Rückgewähr der geleisteten Anlagebeträge wegen Nichtausführung der geschuldeten Finanzkommissionsgeschäfte hätten und deshalb wegen der geltend gemachten Bestandsprovisionen verlangen konnten, so gestellt zu werden, als wenn sie die Beteiligungen bei Aufnahme des Schneeballsystems oder nach Abschluss der weiteren Beteiligungen gekündigt oder diese nicht abgeschlossen hätten (ZIP 2011, 415).

  • KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11  

    Umfang des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Anlageberatung; Verzinsung des

    Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 109).

    Die Beklagte durfte deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung der damit verbundenen streitigen Rechtsfragen in einem "Musterprozess" mit der Bescheidung jedenfalls abwarten (vgl. Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 97; so auch BGH ZIP 2011, 2187 - Phönix-I - juris Tz. 57).

    Der erkennende Senat, hat die Entschließung der Beklagten, den Ausgang des Rechtsstreits LG Frankfurt Az. 2-21.O.298/07 (OLG Frankfurt Az. 16 U 176/09) als Musterprozess abzuwarten, als rechtmäßig gebilligt (Senat ZIP 2011, 415 - juris Tz 97).

    Der Senat hat bei seiner Entscheidung (ZIP 2011, 415) alle tatsächlichen Umstände berücksichtigt, die auch der BGH seiner Phönix-I-Entscheidung (ZIP 2011, 2187) zu Grunde gelegt hat.

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