Rechtsprechung
   KG, 29.11.2005 - 4 U 158/04   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    § 4 Abs 1 S 4 Nr 1 Buchst b VerbrKrG, § 6 Abs 2 S 1 VerbrKrG
    Finanzierte Kapitalanlage: Heilung eines wegen unzureichender Gesamtbetragsangabe nichtigen Kreditvertrages durch Auszahlung an einen Treuhänder bei verbundenen Geschäften

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 312, 358 Abs. 3; HaustürWG § 1; VerbrkrG §§ 4, 69
    Kein Haustürwiderrufsrecht für Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Widerufsbelehrung über mit Kredit verbundene Anlagebeteiligung; Heilung bei fehlenden Angaben im Verbraucherkreditvertrag ...

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerbrKrG (a.F.) § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b § 6 Abs. 2 S. 1
    Heilung eines nichtigen Kreditvertrages durch Auszahlung an einen Treuhänder

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Heilung eines nichtigen Kreditvertrages durch Auszahlung an einen Treuhänder

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (2)  

  • KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08  

    Anforderungen an die Gesamtbetragsangabe bei einem Verbraucherkredit

    Diese Frage ist offenbar in der Folgezeit streitig geblieben (vgl. KG Urteil vom 29.11.2005 4 U 158/04, zitiert nach jurs, unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil 4 U 45/03).

    So sind, wie sich aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 29. November 2005 ergibt ( 4 U 158/04), zunächst auch Entscheidungen durch Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden zumindest indirekt bestätigt worden, in denen die hier in Rede stehende Frage gegenteilig entschieden worden war (KG a.a.O. Tz 54 nach [...]).

  • OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05  

    Haustürgeschäft: Widerruf einer finanzierten Fondsbeteiligung; Fortwirken der

    Solche besonderen Umstände hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichtes ( Urteile vom 02.11.2004 - 4 U 41/04; 21.12.2004 - 4 U 9/04; 05.04.2005 - 4 U 91/04; 03.05.2005 - 4 U 128/04; 28.06.2005 - 4 U 77/03; 29.11.2005 - 4 U 158/04), in Fällen bejaht, in denen der Verbraucher jeweils an demselben Tag ein Angebot auf Beitritt zu einem Immobilienfonds und eine Selbstauskunft abgegeben hat, wobei in dem unterzeichneten Beteiligungsangebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erteilt wurde, die von dem Verbraucher gesondert unterzeichnet wurde und keine unzulässigen Zusätze enthielt und die Darlehensverträge dann jeweils nach Ablauf der Widerrufsfrist geschlossen wurden.
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