Rechtsprechung
| KG, 31.10.2007 - (4) 1 Ss 422/07 (235/07) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 244 Abs 1 Nr 1a StGB
Diebstahl mit Waffen: Gewohnheitsmäßiges Mitsichführen eines objektiv gefährlichen Werkzeugs; Diebstahl mit Waffen: Gewohnheitsmäßiges Mitsichführen eines objektiv gefährlichen Werkzeugs
Kurzfassungen/Presse (3)
- kuczyfu.de
(Leitsatz und Auszüge)
§ 244 StGB
Taschenmesser, gewohnheitsmäßige Mitführung - kuczyfu.de
(Leitsatz und Auszüge)
§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StPO
Diebstahl mit Waffen - Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Das gewohnheitsmäßige Tragen eines Taschenmessers in der Hosentasche muss im Falle eines Diebstahls nicht unbedingt als ein Diebstahl mit Waffen ausgelegt werden
Zeitschriftenfundstellen
- StV 2008, 361
Wird zitiert von ...
- AG Backnang, 25.05.2012 - 2 Ls 116 Js 102123/11
Diebstahl mit Waffen, Beisichführen, Taschenmesser
Dies versteht sich bei einem Teppichmesser, das der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung bei seiner zum Tatzeitpunkt bereits seit zehn Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit täglich mit sich führt, um die von ihm als Fahrer ausgelieferten Pakete zu öffnen oder andere Verpackungs- und Sicherungsmaterialien durchzuschneiden, nicht von selbst (vergleiche hierzu auch den Beschluss des KG Berlin vom 31.10.2007, 1 Ss 422/07, für ein seit etwa einem Jahr gewohnheitsmäßig mitgeführtes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von sechs Zentimetern).
