Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 2 Sa 14/12   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsverhältnisse zur City-BKK nicht beendet

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Arbeitsverhältnisse bestehen trotz Schließung der City BKK fort

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Arbeitsverhältnisse zur City-BKK nicht beendet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur City-BKK - Arbeitsverhältnisse trotz Schließung nicht beendet

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 7 Sa 2558/11  

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich unkündbaren Beschäftigten

    Die Voraussetzungen dieses gesetzlichen Beendigungstatbestandes liegen hier nicht vor, weil dem Kläger kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde, den er abgelehnt hätte (zu dieser Voraussetzung für den gesetzlichen Beendigungstatbestand: LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 5 Sa 2555/11; vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und vom 20.054.2012 - 6 Sa 2556/11 sowie 6 Sa 2557/11).

    Dazu haben die Kammern 2, 5 und 6 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelentscheidungen zusammengefasst bereits folgendes ausgeführt (vgl. Urteile vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und 5 Sa 2555/11; Urteile vom 20.04.2012 - 6 Sa 2556/11 und 6 Sa 2557/11):.

    Infolge dessen ist die hier vorgenommene Auslegung des Zusammenhangs der Vorschriften der §§ 164 Abs. 4 SGB V und § 164 Abs. 3 SGB V und der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG , zwingend, wenn man unter diesen Gesichtspunkten überhaupt von der Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gesetz ausgehen wollte (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).

    Dabei wird in erster Linie nach der Qualifikation und Geeignetheit für die Besetzung der Stelle zu fragen sein; kommen für eine zu besetzende Stelle mehrere Betroffene gleichermaßen in Frage, so muss zwischen diesen eine Auswahl in dem genannten Sinne stattfinden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 7 Sa 257/12  
    Die Voraussetzungen dieses gesetzlichen Beendigungstatbestandes liegen hier nicht vor, weil dem Kläger kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde, den er abgelehnt hätte (zu dieser Voraussetzung für den gesetzlichen Beendigungstatbestand: LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 5 Sa 2555/11; vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und vom 20.054.2012 - 6 Sa 2556/11 sowie 6 Sa 2557/11).

    Dazu haben die Kammern 2, 5 und 6 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelentscheidungen zusammengefasst bereits folgendes ausgeführt (vgl. Urteile vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und 5 Sa 2555/11; Urteile vom 20.04.2012 - 6 Sa 2556/11 und 6 Sa 2557/11):.

    Infolge dessen ist die hier vorgenommene Auslegung des Zusammenhangs der Vorschriften der §§ 164 Abs. 4 SGB V und § 164 Abs. 3 SGB V und der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG, zwingend, wenn man unter diesen Gesichtspunkten überhaupt von der Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gesetz ausgehen wollte (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).

    Dabei wird in erster Linie nach der Qualifikation und Geeignetheit für die Besetzung der Stelle zu fragen sein; kommen für eine zu besetzende Stelle mehrere Betroffene gleichermaßen in Frage, so muss zwischen diesen eine Auswahl in dem genannten Sinne stattfinden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 7 Sa 2559/11  
    Dazu haben die Kammern 2, 5 und 6 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelentscheidungen zu ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern sowie die Kammer 5 des Landesarbeitsgericht zu einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin (vgl. Urteile vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und 5 Sa 2555/11 sowie 5 Sa 2554/11; Urteile vom 20.04.2012 - 6 Sa 2556/11 und 6 Sa 2557/11) bereits folgendes ausgeführt:.

    Infolge dessen ist die hier vorgenommene Auslegung des Zusammenhangs der Vorschriften der §§ 164 Abs. 4 SGB V und § 164 Abs. 3 SGB V und der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG, zwingend, wenn man unter diesen Gesichtspunkten überhaupt von der Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gesetz ausgehen wollte (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).

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