Rechtsprechung
| LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse (4)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Arbeitsverhältnisse zur City-BKK nicht beendet
- 123recht.net (Pressemeldung)
Arbeitsverhältnisse bestehen trotz Schließung der City BKK fort
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Arbeitsverhältnisse zur City-BKK nicht beendet
- lto.de (Kurzinformation)
Zur City-BKK - Arbeitsverhältnisse trotz Schließung nicht beendet
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 23.11.2011 - 21 Ca 7861/11
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 2 Sa 14/12
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 7 Sa 2558/11
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich unkündbaren Beschäftigten …
Die Voraussetzungen dieses gesetzlichen Beendigungstatbestandes liegen hier nicht vor, weil dem Kläger kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde, den er abgelehnt hätte (zu dieser Voraussetzung für den gesetzlichen Beendigungstatbestand: LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 5 Sa 2555/11; vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und vom 20.054.2012 - 6 Sa 2556/11 sowie 6 Sa 2557/11).Dazu haben die Kammern 2, 5 und 6 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelentscheidungen zusammengefasst bereits folgendes ausgeführt (vgl. Urteile vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und 5 Sa 2555/11; Urteile vom 20.04.2012 - 6 Sa 2556/11 und 6 Sa 2557/11):.
Infolge dessen ist die hier vorgenommene Auslegung des Zusammenhangs der Vorschriften der §§ 164 Abs. 4 SGB V und § 164 Abs. 3 SGB V und der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG , zwingend, wenn man unter diesen Gesichtspunkten überhaupt von der Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gesetz ausgehen wollte (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).
Dabei wird in erster Linie nach der Qualifikation und Geeignetheit für die Besetzung der Stelle zu fragen sein; kommen für eine zu besetzende Stelle mehrere Betroffene gleichermaßen in Frage, so muss zwischen diesen eine Auswahl in dem genannten Sinne stattfinden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 7 Sa 257/12 Die Voraussetzungen dieses gesetzlichen Beendigungstatbestandes liegen hier nicht vor, weil dem Kläger kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde, den er abgelehnt hätte (zu dieser Voraussetzung für den gesetzlichen Beendigungstatbestand: LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 5 Sa 2555/11; vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und vom 20.054.2012 - 6 Sa 2556/11 sowie 6 Sa 2557/11).
Dazu haben die Kammern 2, 5 und 6 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelentscheidungen zusammengefasst bereits folgendes ausgeführt (vgl. Urteile vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und 5 Sa 2555/11; Urteile vom 20.04.2012 - 6 Sa 2556/11 und 6 Sa 2557/11):.
Infolge dessen ist die hier vorgenommene Auslegung des Zusammenhangs der Vorschriften der §§ 164 Abs. 4 SGB V und § 164 Abs. 3 SGB V und der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG, zwingend, wenn man unter diesen Gesichtspunkten überhaupt von der Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gesetz ausgehen wollte (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).
Dabei wird in erster Linie nach der Qualifikation und Geeignetheit für die Besetzung der Stelle zu fragen sein; kommen für eine zu besetzende Stelle mehrere Betroffene gleichermaßen in Frage, so muss zwischen diesen eine Auswahl in dem genannten Sinne stattfinden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 7 Sa 2559/11 Dazu haben die Kammern 2, 5 und 6 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelentscheidungen zu ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern sowie die Kammer 5 des Landesarbeitsgericht zu einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin (vgl. Urteile vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und 5 Sa 2555/11 sowie 5 Sa 2554/11; Urteile vom 20.04.2012 - 6 Sa 2556/11 und 6 Sa 2557/11) bereits folgendes ausgeführt:.
Infolge dessen ist die hier vorgenommene Auslegung des Zusammenhangs der Vorschriften der §§ 164 Abs. 4 SGB V und § 164 Abs. 3 SGB V und der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG, zwingend, wenn man unter diesen Gesichtspunkten überhaupt von der Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gesetz ausgehen wollte (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).
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