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| LAG Hamburg, 20.07.2010 - 4 Sa 58/09 |
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Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung des tariflich unkündbaren Arbeitnehmers durch die Kabel Deutschland GmbH; Unzulässigkeit der Hilfsanschlussberufung gegen Dritte
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 10.07.2009 - 13 Ca 52/09
- LAG Hamburg, 20.07.2010 - 4 Sa 58/09
- BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 471/10
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Köln, 14.10.2010 - 7 Sa 134/10
Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unklare Formularklausel zur …
Da die Parteien aber durch die Bezugnahme auch auf Ziffer 1 der Schuldrechtlichen Vereinbarung für das besondere Rückkehrrecht den Fortbestand für die Zeit bis zum 31.12.2008 eingeräumt haben, muss es genügen, wenn bis zu diesem Stichtag die besonderen Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind und das Rückkehrrecht auch geltend gemacht wurde (wie hier z. B. LAG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2009, 14 Sa 1249/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10; LAG Hamburg vom 20.7.2010, 4 Sa 58/09; LAG Köln vom 13.9.2010, 5 Sa 313/10).(3) Vielfach wird sodann aus der Verwendung der Worte " unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG " der Schluss gezogen, dass die den Arbeitnehmer treffende betriebsbedingte Kündigung auch tatsächlich alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit erfüllen muss und nicht lediglich nach §§ 13, 7 KSchG als wirksam "gelten" darf (…LAG Berlin-Brandenburg a.a.O.; LAG Hamburg vom 20.7.2010, 4 Sa 58/09; LAG Köln vom 13.9.2010, 5 Sa 313/10).
- LAG Köln, 02.12.2010 - 13 Sa 280/10
Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; Wiedereinstellungsanspruch bei …
Da die Parteien aber durch die Bezugnahme auch auf Ziffer 1 der Schuldrechtlichen Vereinbarung für das besondere Rückkehrrecht den Fortbestand für die Zeit bis zum 31.12.2008 eingeräumt haben, muss es genügen, wenn bis zu diesem Stichtag die besonderen Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind und das Rückkehrrecht auch geltend gemacht wurde (wie hier z. B. LAG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2009, 14 Sa 1249/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10; LAG Hamburg vom 20.7.2010, 4 Sa 58/09; LAG Köln vom 13.9.2010, 5 Sa 313/10).(3) Vielfach wird sodann aus der Verwendung der Worte " unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG " der Schluss gezogen, dass die den Arbeitnehmer treffende betriebsbedingte Kündigung auch tatsächlich alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit erfüllen muss und nicht lediglich nach §§ 13, 7 KSchG als wirksam "gelten" darf (…LAG Berlin-Brandenburg a.a.O.; LAG Hamburg vom 20.7.2010, 4 Sa 58/09; LAG Köln vom 13.9.2010, 5 Sa 313/10).
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2011 - 3 Sa 200/10
Rückkehrrecht aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung - materiell-rechtliche …
Denn - wie hier - ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag, der nach dem Willen eben dieser Parteien keinen Tarifvertrag, sondern einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag darstellen soll, ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen, weil er regelmäßig - wie im Normalfall ein Tarifvertrag - eine Vielzahl von Personen betrifft (zutreffend LAG Hamburg vom 20. Juli 2010 - 4 Sa 58/09 -, Revision zugelassen).Das Landesarbeitsgericht Hamburg führt mit Urteil vom 20. Juli 2010 - 4 Sa 58/09 - anlässlich eines Parallelrechtsstreits zutreffend wie folgt aus:.
- BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 471/10
Wiedereinstellungsanspruch - Antragsauslegung - unterlassene Klage auf Abgabe …
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juli 2010 - 4 Sa 58/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2009 - 13 Ca 52/09 - als unzulässig verworfen wird. - LAG Hamburg, 31.08.2010 - 2 Sa 203/09
Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage …
Ihr ist zu entnehmen, dass ein besonderes Rückkehrrecht nur dann bestehen soll, wenn die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des zitierten § 1 Abs. 2 ff. KSchG feststehen müssen (so schon LAG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009 - 14 Sa 1249/09, zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2010 - 8 Sa 534/09; LAG Hamburg vom 20. Juli 2010, - 4 Sa 58/09; Sächsisches LAG vom 25. März 2010, - 9 Sa 550/09).
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