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   LAG Hamm, 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91   

Kurzfassungen/Presse




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Wird zitiert von ... (12)  

  • LAG Hamm, 17.06.1999 - 4 Sa 2587/98  

    Rechtsanwalt unterschreibt Arbeitszeugnis - Beurteilung darf keinen Hinweis auf

    Zeugnisse, die unrichtig sind oder nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen, müssen daher abgeändert werden, soweit sie geeignet sind, den Mitarbeiter in seinem beruflichen Fortkommen zu hindern (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, LAGE § 630 BGB Nr. 16; LAG Hamm vom 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr. 28 = EzBAT § 61 BAT Nr. 25).

    Der Arbeitnehmer, welcher mit einzelnen Bewertungen seiner Person oder Leistungen und/oder mit den Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibungen nicht einverstanden ist, ist auf seinen Berichtigungsanspruch mit einem im Einzelnen genau spezifizierten Klageantrag zu verweisen, er kann nicht mehr auf bloße Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses klagen (LAG Düsseldorf/Köln vom 21.08.1973, DB 1973, 1853; LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, LAGE § 630 BGB Nr. 16).

    In einem solchen Falle ist alsdann der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Düsseldorf/Köln vom 21.08.1973, DB 1973, 1853, 1854; LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, LAGE § 630 BGB Nr. 16).

    Da über einen Arbeitnehmer nur eine Beurteilung existieren darf (LAG Frankfurt vom 23.01.1968, AP Nr. 5 zu § 630 BGB ), ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, LAGE § 630 BGB Nr. 16, m.w.N.).

    Verwirft der Arbeitnehmer das erteilte Zeugnis, so ist durch Urteil festzulegen, weiches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, LAGE § 630 BGB Nr. 16).

    Bei einer Zeugnisberichtigung ist der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit weichem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, LAGE § 630 BGB Nr. 16).

    Schon zwecks "Entschleierung" der Zeugnisse ist es angezeigt, eine Notenskala mit sieben Noten zu verwenden (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, LAGE § 630 BGB Nr. 16, m.w.N.).

    Will andererseits der Arbeitnehmer eine Leistungsbewertung im Zeugnis mit der Note "sehr gut" oder "gut" haben, muss er darlegen und ggf. nachweisen, welche seiner Leistungen diese Anerkennung verdient (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, LAGE § 630 BGB Nr. 16).

    Eine ausdrückliche Verurteilung zur "Unterschrift" ist daher nicht notwendig (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, LAGE § 630 BGB Nr. 16).

    Deshalb kann gerichtlich keine Verurteilung zur Unterschrift durch eine bestimmte Person erfolgen (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, LAGE § 630 BGB Nr. 16).

  • LAG Hamm, 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96  
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  • LAG Hamm, 04.09.1997 - 4 Sa 391/97  
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  • LAG Hamm, 27.04.2000 - 4 Sa 1018/99  

    Bewertung der Führungsleistung, Verwendung der verschlüsselter

    Zeugnisse, die unrichtig sind oder nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen, müssen daher abgeändert werden, soweit sie geeignet sind, den Mitarbeiter in seinem beruflichen Fortkommen zu hindern (LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, LAGE § 630 BGB Nr. 16; LAG Hamm v. 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr. 28).

    Der Arbeitnehmer, welcher mit einzelnen Bewertungen seiner Person oder Leistungen und/oder mit den Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibungen nicht einverstanden ist, ist auf seinen Berichtigungsanspruch mit einem im einzelnen genau spezifizierten Klageantrag zu verweisen, er kann nicht mehr auf bloße Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses klagen (LAG Düsseldorf/Köln v. 21.08.1973, DB 1973, 1853; LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O.).

    In einem solchen Falle ist alsdann der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Düsseldorf/Köln v. 21.08.1973, DB 1973, 1853/1854; LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O.).

    Da über einen Arbeitnehmer nur eine Beurteilung existieren darf (LAG Frankfurt v. 23.01.1968, AP Nr. 5 zu § 630 BGB), ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen (LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O., m.w.N.).

    Verwirft der Arbeitnehmer das erteilte Zeugnis, ist er also mit ihm überhaupt nicht oder überwiegend einverstanden, so ist alsdann der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O.).

    Die Kammer legt in ständiger Rechtsprechung (seit LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O.) folgende Notenskala zugrunde:.

  • LAG Hamm, 17.12.1998 - 4 Sa 630/98  

    Qualifiziertes Zeugnis - Anwendung der Zeugnissprache - Gliederung - Vermeidung

    Ob diese Ansicht zutreffend ist oder ob Anspruchsgrundlage für die Zeugnisberichtigung die allgemeine Fürsorgepflicht ist (so RGRK-Eisemann, § 630 BGB Rdn. 77; zust. LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, LAGE § 630 BGB - Nr. 16, LAG Hamm vom 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94 -, LAGE § 630 BGB Nr. 28 = EzBAT § 61 BAT Nr. 25), kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn beide Ansichten kommen zu gleichen Ergebnis, nämlich zu einer Zeugnisberichtigung.

    Zeugnisse, die unrichtig sind oder nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen, müssen daher abgeändert werden, soweit sie geeignet sind, den Mitarbeiter in seinem beruflichen Fortkommen zu, hindern (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, aaO.; LAG Hamm vom 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94, aaO.).

    Der Arbeitnehmer, welcher mit einzelnen Bewertungen seiner Person oder Leistungen und/oder mit den Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibungen nicht einverstanden ist, ist auf seinen Berichtigungsanspruch mit einem im Einzelnen genau spezifizierten Klageantrag zu verweisen, er kann nicht mehr auf bloße Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses klagen (LAG Düsseldorf/Köln vom 21.08.1973, DB 1973, 1853; LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, aaO.).

    In einem solchen Falle ist alsdann der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Düsseldorf/Köln vom 21.08.1973, DB 1973, 1853, 1854; LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, aaO.).

    Verwirft der Arbeitnehmer das erteilte Zeugnis, ist er also mit ihm überhaupt nicht oder überwiegend einverstanden, so ist alsdann der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91 -, aaO.).

    Nach der Leistungsbewertung "zur vollen Zufriedenheit", was im Klartext der Benotung "vollbefriedigend" entspricht (siehe dazu LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, aaO., m.w.N.), heißt es hinsichtlich der Führung der Klägerin:.

  • LAG Hamm, 28.03.2000 - 4 Sa 1588/99  

    Arbeitszeugnis: Schriftform - Zwangsvollstreckung

    Zeugnisse, die unrichtig sind oder nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen, müssen daher abgeändert werden, soweit sie geeignet sind, den Mitarbeiter in seinem beruflichen Fortkommen zu hindern (LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, LAGE § 630 BGB Nr. 16; LAG Hamm v. 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr. 28).

    Der Arbeitnehmer, welcher mit einzelnen Bewertungen seiner Person oder Leistungen und/oder mit den Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibungen nicht einverstanden ist, ist auf seinen Berichtigungsanspruch mit einem im einzelnen genau spezifizierten Klageantrag zu verweisen, er kann nicht mehr auf bloße Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses klagen (LAG Düsseldorf/Köln v. 21.08.1973, DB 1973, 1853; LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O.).

    In einem solchen Falle ist alsdann der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Düsseldorf/Köln v. 21.08.1973, DB 1973, 1853/1854; LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O.).

    Da über einen Arbeitnehmer nur eine Beurteilung existieren darf (LAG Frankfurt v. 23.01.1968, AP Nr. 5 zu § 630 BGB ), ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen (LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O., m.w.N.).

    Verwirft der Arbeitnehmer das erteilte Zeugnis, ist er also mit ihm überhaupt nicht oder überwiegend einverstanden, so ist alsdann der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O.).

    Die Kammer legt in ständiger Rechtsprechung (seit LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O.) folgende Notenskala zugrunde:.

  • LAG Hamm, 17.12.1998 - 4 Sa 635/98  

    Arbeitszeugnis: Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses - Nachweismitteilung

    Ob diese Ansicht zutreffend ist oder ob Anspruchsgrundlage für die Zeugnisberichtigung die allgemeine Fürsorgepflicht ist (so RGRK-Eisemann, § 630 BGB Rz. 77; zust. LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, LAGE § 630 BGB Nr. 16; LAG Hamm vom 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr. 28 = EzBAT § 61 BAT Nr. 25), kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn beide Ansichten kommen zu gleichen Ergebnis, nämlich zu einer Zeugnisberichtigung.

    Zeugnisse, die unrichtig sind oder nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen, müssen daher abgeändert werden, soweit sie geeignet sind, den Mitarbeiter in seinem beruflichen Fortkommen zu hindern (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O.; LAG Hamm vom 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94, a.a.O.).

    Der Arbeitnehmer, welcher mit einzelnen Bewertungen seiner Person oder Leistungen und/oder mit den Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibungen nicht einverstanden ist, ist auf seinen Berichtigungsanspruch mit einem im einzelnen genau spezifizierten Klageantrag zu verweisen, er kann nicht mehr auf bloße Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses klagen (LAG Düsseldorf/Köln vom 21.08.1973, DB 1973, 1853; LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O.).

    In einem solchen Falle ist alsdann der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Düsseldorf/Köln vom 21.08.1973, DB 1973, 1853/1854; LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O.).

    Da über einen Arbeitnehmer nur eine Beurteilung existieren darf (LAG Frankfurt vom 23.01.1968, AP Nr. 5 zu § 630 BGB), ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen (Etzel, GK-HGB § 73 Rz. 23; Fuhr/Stahlhacke/Bleistein, § 113 GewO Anm. I 3 b; LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, a.a.O., m.w.N.).

  • LAG Hamm, 04.12.1997 - 4 Sa 2376/96  
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  • LAG Hamm, 28.03.2000 - 4 Sa 775/99  
    Eine ausdrückliche Verurteilung zur "Unterschrift" ist daher nicht notwendig (LAG Hamm v. 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, LAGE § 630 BGB Nr. 16).

    Deshalb kann einerseits gerichtlich keine Verurteilung zur Unterschrift durch eine bestimmte Person erfolgen (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, LAGE § 630 BGB Nr. 16; LAG Hamm v. 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr. 28; LAG Hamm v. 11.07.1996 - 4 Sa 1285/95, n.v.).

    Der Unterzeichner des Zeugnisses muss auf jeden Fall in der betrieblichen Hierarchie über dem Zeugnisinhaber stehen (LAG Düsseldorf vom 05.03.1969 - 3 Sa 531/68, DB 1969, 534; LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91, LAGE § 630 BGB Nr. 16; LAG Hamm v. 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr. 28; LAG Köln vom 14.07.1994 - 4 Sa 579/94, AR-Blattei ES 1850 Nr. 35 [Grimm]).

  • ArbG Hagen, 05.07.2006 - 2 Ca 2440/05  

    Zeugnis, Führung und Leistung, Beurteilung, differenziert Darlegungs- und

    Hinsichtlich der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung sind in der betrieblichen Praxis im Laufe der Jahre Standardformulierungen entstanden (vgl. zu den Notenskalen LAG Hamm vom 13.02.1992, 4 Sa 1077/91, LAGE § 630 BGB Nr. 16; LAG Hamm 28.03.2000, 4 Sa 1578/99, Juris).

    Demgegenüber ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet, wenn er dem Arbeitnehmer nur eine "ausreichende" oder noch schlechtere Bewertung zukommen lassen will (BAG vom 24.03.1977, 3 AZR 232/76, AP § 630 BGB Nr. 12; LAG Hamm vom 13.02.1992, 4 Sa 1077/91, LAGE § 630 BGB Nr. 16; LAG Köln vom 26.04.1996, 11 (13) Sa 1231/95 NZA-RR 1997, Seite 84).

    Daraus folgt, dass allein sachgerechte Ergebnis, dass bei mangelndem Vortrag oder Beweisfälligkeit beider Parteien im Prozess ein Zeugnis mit durchschnittlicher, "befriedigender" Bewertung ausgeurteilt werden muss (LAG Hamm vom 13.02.1992, 4 Sa 1077/91, LAGE § 630 BGB Nr. 16).

  • LAG Hamm, 28.03.2000 - 4 Sa 1578/99  
  • ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06  
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