Rechtsprechung
| LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 768/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Ausschlussfrist, effektiver Rechtsschutz, Erfolgsaussicht, Grundrecht, Klageerhebung, Prozesskostenhilfeantrag, Verfallfrist
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG, § 114 ZPO
Ausschlussfrist, effektiver Rechtsschutz, Erfolgsaussicht, Grundrecht, Klageerhebung, Prozesskostenhilfeantrag, Verfallfrist - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage bei Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags mit Klageentwurf zur Wahrung tariflicher Ausschlussfrist
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Der nach einer Ausschlussfrist erforderlichen gerichtlichen Geltendmachung steht nicht entgegen, dass nur ein PKH-Antrag mit einem Klageentwurf eingereicht wird
Verfahrensgang
- ArbG Münster, 09.12.2010 - 3 Ca 491/10
- LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 768/10
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11
Hinreichende Erfolgsaussicht der bedingt erhobenen Kündigungsschutzklage
Dies ist z. B. bei der Auslegung und Anwendung von Verfallfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangen, zu berücksichtigen, wenn zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, weil die Auslegung und Anwendung einer materiell-rechtlich wirkenden Ausschlussfrist Rückwirkungen auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen hat (vgl. dazu LAG Hamm, 14. Juni 2011, 14 Ta 768/10, (demnächst) juris bzw. nrwe.de).Ob deswegen anders als bei einer tariflichen Ausschlussfrist, welche eine gerichtliche Geltendmachung verlangt (vgl. dazu LAG Hamm, 14. Juni 2011, a.a.O.; Temming, jurisPR-ArbR 20/2011 Anm. 2), die Auslegung nicht möglich ist, dass eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehende Klageerhebung die Voraussetzungen in § 4, § 6 KSchG erfüllt, ist im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz zumindest fraglich geworden, so dass eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht mehr verneint werden kann.
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