Rechtsprechung
   LAG Hamm, 21.01.2011 - 13 TaBV 72/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung; Vertrauensperson; Mitglied; Schwerbehindertenvertretung; Zustimmung; Zuständigkeit; Betriebsrat

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX; § 103 BetrVG
    Außerordentliche Kündigung; Vertrauensperson; Mitglied; Schwerbehindertenvertretung; Zustimmung; Zuständigkeit; Betriebsrat

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung - Zustimmungserfordernis von Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung; unbegründeter Antrag auf Zustimmungsersetzung bei fehlender Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung des Mitglieds einer Schwerbehindertenvertretung bedarf der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des LAG Hamm vom 21.01.2011. Az.: 13 TaBV 72/10 (Kündigung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung)" von Dorothee Müller-Wenner, original erschienen in: AuR 2012, 78 - 80.

Verfahrensgang

  • ArbG Gelsenkirchen, 07.07.2010 - 5 BV 29/09
  • LAG Hamm, 21.01.2011 - 13 TaBV 72/10



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Wird zitiert von ...  

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11  

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

    b) Zum Teil wird in jüngerer Zeit angenommen, nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX seien § 15 KSchG und § 103 BetrVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht die vorherige Zustimmung des Betriebsrats, sondern die der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sei (LAG Hamm 21. Januar 2011 - 13 TaBV 72/10 - LAGE SGB IX § 96 Nr. 2 mit zust. Anm. Grimme AiB 2011, 555; Düwell in LPK-SGB IX 3. Aufl. § 96 Rn. 60, 61; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX § 96 Rn. 10; unklar: DKKW/Bachner BetrVG 13. Aufl. § 103 Rn. 11).

    Andernfalls werde der Eigenständigkeit dieses Organs nicht ausreichend Rechnung getragen (LAG Hamm 21. Januar 2011 - 13 TaBV 72/10 - Rn. 58, aaO; Düwell in LPK-SGB IX § 96 Rn. 61).

    Sinn der maßgeblichen Schutznorm sei es, die Vertretung, die ein Mitglied verlieren solle, selbst über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung entscheiden zu lassen (LAG Hamm 21. Januar 2011 - 13 TaBV 72/10 - Rn. 61, aaO; Düwell in LPK-SGB IX aaO).

    Dieses Ziel sei nur dann effektiv zu erreichen, wenn das jeweils betroffene Gremium selbst - ggf. also die Schwerbehindertenvertretung - über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung entscheide (LAG Hamm 21. Januar 2011 - 13 TaBV 72/10 - Rn. 61, aaO).

    Sie habe andere Aufgaben als der Betriebsrat (LAG Hamm 21. Januar 2011 - 13 TaBV 72/10 - Rn. 66, aaO).

    Daher sei es allein sachgerecht, in Ausfüllung des in § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX verwandten Rechtsbegriffs "gleiche persönliche Rechtsstellung" die Schwerbehindertenvertretung und nicht den Betriebsrat über den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds entscheiden zu lassen (LAG Hamm 21. Januar 2011 - 13 TaBV 72/10 - Rn. 67, aaO).

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