Rechtsprechung
   LAG Hamm, 22.02.2008 - 10 TaBV 93/07   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Weiterbeschäftigung, Óbernahme eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein Arbeitsverhältnis; Auflösungsverlangen; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes; Einsatz von Leiharbeitnehmern; Ableistung von Óberstunden; Weiterbeschäftigun

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 78 a BetrVG
    Weiterbeschäftigung, Übernahme eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein Arbeitsverhältnis; Auflösungsverlangen; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes; Einsatz von Leiharbeitnehmern; Ableistung von Überstunden; Weiterbeschäftigung zu anderen Arbeitsbedingungen; konkretes Übernahmeverlangen.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung des Berufsausbildung - unzumutbare Weiterbeschäftigung bei fehlendem Arbeitsplatz auch bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern - verspätete Mitteilung der Übernahmebereitschaft zu geänderten Vertragsbedingungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Weiterbeschäftigung; Übernahme eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein Arbeitsverhältnis; Auflösungsverlangen; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes; Einsatz von Leiharbeitnehmern; Ableistung von Überstunden; Weiterbeschäftigung zu anderen Arbeitsbedingungen; konkretes Übernahmeverlangen

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (2)  

  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08  

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

    Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Februar 2008 - 10 TaBV 93/07 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 10 TaBV 58/10  

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines vorübergehend nachgerückten Mitglieds

    Durch Beschluss der erkennenden Beschwerdekammer vom 22.02.2008 - 10 TaBV 93/07 - wurde die Beschwerde der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
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