Rechtsprechung
   LAG Hamm, 22.09.2005 - 8 Sa 974/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kündigung / Schwerbehinderung / Klagefrist / fehlende Zustimmung des Integrationsamtes

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    KSchG § 4 Satz
    Kündigung / Schwerbehinderung / Klagefrist / fehlende Zustimmung des Integrationsamtes

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigung - Schwerbehinderung - Klagefrist - fehlende Zustimmung des Integrationsamtes

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 4
    Kündigung, Schwerbehinderung, Klagefrist, fehlende Zustimmung des Integrationsamtes

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Kündigung, Schwerbehinderung, Klagefrist, fehlende Zustimmung des Integrationsamtes

Verfahrensgang

  • ArbG Herne, 14.04.2005 - 4 Ca 3316/04
  • LAG Hamm, 22.09.2005 - 8 Sa 974/05



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Wird zitiert von ... (3)  

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.05.2008 - 3 Ta 56/08  

    Kündigung, Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Klagefrist,

    War ihr das nicht möglich, hilft ihr § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG (vgl. KR-Friedrich, 8. Auflage, Rd.-Ziff. 202 a, 202 b zu § 4, LAG Düsseldorf, 10.2.2005 - 15 Ta 26/05; LAG Hamm 22.9.2005 - 8 Sa 974/05 - jeweils zitiert nach JURIS).
  • LAG Hamm, 05.08.2009 - 3 Sa 1677/08  

    Wirksame Kündigung bei Versäumung der Kündigungsfrist; Kenntniserlangung der

    Die Nichterfassung einer solchen Fallgestaltung von § 4 Satz 4 KSchG ergibt sich insoweit aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG, wonach die nachträgliche Klagezulassung eröffnet wird, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenen Grund erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis erlangt hat (siehe hierzu, BAG 19.02.2009, DB 09, 1410; LAG Düsseldorf, 10.02.2005, NZA-RR 2005, 382; LAG Hamm, 22.09.2005, 8 Sa 974/05, n.v.; Preis, NZA 2004, 196; KR-Friedrich, § 4 KSchG, Rn.-Ziff. 202 b).
  • VGH Bayern, 28.11.2008 - 12 BV 06.3422  

    Schwerbehindertenrecht

    Zwar wird angenommen, dass die Klagefrist nicht anläuft, wenn ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber einem bekanntermaßen schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes kündigt (so LAG Hamm vom 22.9.2005 Az. 8 Sa 974/05).
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