Rechtsprechung
| LAG Hamm, 24.05.2006 - 10 TaBV 215/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Zustimmungsersetzung Eingruppierung von Mitarbeitern Ã"nderung der Vergütungsstruktur
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3,4 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Zustimmungsersetzung Eingruppierung von Mitarbeitern Änderung der Vergütungsstruktur - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zustimmungsverweigerung bei Änderung von Entlohnungsgrundsätzen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zustimmungsersetzung, Eingruppierung von Mitarbeitern, Änderung der Vergütungsstruktur
Verfahrensgang
- ArbG Bielefeld, 02.11.2005 - 3 BV 33/05
- LAG Hamm, 24.05.2006 - 10 TaBV 215/05
- BAG - 1 ABR 54/06 (anhängig)
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.10.2007 - 21 TaBV 1083/07
Zustimmungsersetzungsverfahren - Reichweite des Mitbestimmungsrechts des …
Sie ist weder Einführung noch Änderung der bisherigen Vergütungsstruktur im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes (…ausführlich hierzu: LAG Schleswig-Holstein 17. Januar 2007, a.a.O.; a.A. LAG Hamm 24. Mai 2006 - 10 TaBV 215/05 - juris-Recherche [das beim BAG unter dem Az. 1 ABR 54/06 vormals anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren ist mit "sonstiger Erledigung" dokumentiert]).Dabei ist unerheblich, ob die Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber gar einseitig geschaffen wurde (LAG Hamm 24. Mai 2006, a.a.O. m.w.N.).
Die Beschwerdekammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen; auch wird in einer entscheidungserheblichen Frage von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Mai 2006 (10 TaBV 215/05) abgewichen (§§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).
- LAG Hamm, 08.06.2007 - 13 TaBV 117/06
Eingruppierung; Absenkung; Entgelt; Neueinstellung; Zustimmung; Verweigerung; …
Bedient er sich dann - wie hier - bei der Verteilung des für die Neueinstellungen reduzierten Gesamtvolumens eines bestehenden Systems, ohne dessen Struktur in Frage zu stellen, handelt es sich wegen der unterschiedslos für alle neu eintretenden Beschäftigten geltenden Maßstäbe "nur" um eine - zulässige - mitbestimmungsfreie Absenkung der Entgelthöhe (vgl. z. B. BAG AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 30; LAG Hamm - Beschluss vom 24.05.2006 - 10 TaBV 215/05); sie steht auch mit allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsätzen im Einklang (vgl. BAG AP TVG § 3 Nr. 31). - LAG Hamm, 17.08.2007 - 13 TaBV 10/07
Eingruppierung; Absenkung; Entgelt; Neueinstellung; Zustimmung; Verweigerung; …
Bedient er sich dann - wie hier - bei der Verteilung des für die Neueinstellungen reduzierten Gesamtvolumens eines bestehenden Systems, ohne dessen Struktur in Frage zu stellen, handelt es sich wegen der unterschiedslos für alle neu eintretenden Beschäftigten geltenden Maßstäbe "nur" um eine - zulässige - mitbestimmungsfreie Absenkung der Entgelthöhe (vgl. z. B. BAG AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 30; LAG Hamm - Beschluss vom 24.05.2006 - 10 TaBV 215/05). - LAG Schleswig-Holstein, 17.01.2007 - 6 TaBV 18/05
Zustimmungsverweigerung bei Änderung der Entlohnungsgrundsätze
Die erkennende Kammer schließt sich damit ausdrücklich nicht der vom Landesarbeitsgericht Hamm geäußerten Rechtsansicht an, wonach allein die Entscheidung eines Arbeitgebers, eine bisher geltende Vergütungsstruktur auch nach dem Wegfall der Tarifbindung und dem Auslaufen der gekündigten Tarifverträge weiterhin anzuwenden, einen mitbestimmungspflichtigen Vorgang nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darstellt (24.05.2006 - 10 TaBV 215/05 - zit. nach juris).
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