Rechtsprechung
| LAG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ta 738/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Rechtsweg: Zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wenn der Arbeitnehmer ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer der GmbH berufen wird.
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 323 BGB
Rechtsweg: Zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wenn der Arbeitnehmer ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer der GmbH berufen wird. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Arbeitsrechtsweg bei Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch im Falle einer Berufung zum GmbH-Geschäftsführer ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Rechtsweg: Zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wenn der Arbeitnehmer ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer der GmbH berufen wird
Verfahrensgang
- ArbG Herne, 31.10.2007 - 5 Ca 878/07
- LAG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ta 738/07
- BAG - 5 AZB 58/08 (anhängig)
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Hamburg, 05.07.2010 - 7 Ta 24/09
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Abschluss eines mündlichen …
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann aufgrund der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer und des nur mündlich geschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrages wegen der Formvorschrift des § 623 BGB auch nicht von einer konkludenten Aufhebung des Anstellungsvertrages ausgegangen werden (ebenso LAG Bremen vom 02. März 2006 - 3 Ta 9/06 - LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 11; LAG Niedersachsen vom 05. März 2007 - 17 Ta 618/06 - LAGE § 623 BGB 2002 Nr. 5a; a. A.: LAG Hamm (Westfalen) vom 30. April 2008 - 2 Ta 738/07 -, zitiert nach juris).Wegen der vom Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 30. April 2008 - 2 Ta 738/07) - vertretenen abweichenden Auffassung hat das Beschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, 78 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zugelassen.
- LAG Baden-Württemberg, 21.03.2011 - 11 Ta 4/11
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - mündlicher Abschluss eines Dienstvertrags …
Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26.01.2009, 6 Ta 174/09) und des LAG Hamm (Beschluss vom 30.04.2008, 2 Ta 738/07) zugleich, dass das bereits bestehende Arbeitsverhältnis ohne Wahrung der Schriftform nicht so verändert werden kann, dass es die schuldrechtliche Grundlage für die Geschäftsführerbestellung bilden kann.Angesichts der Abweichung von den Entscheidungen des LAG Hamm (30.04.2008 - 2 Ta 738/07) wird gemäß § 17a Abs. 4 S. 5 GVG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zugelassen.
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.01.2009 - 6 Ta 174/09
Keine Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten - Bestellung des …
Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage seines konkludent erweiterten Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer bestellt, ist für den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen (Abgrenzung zu LAG Bremen, Beschluss vom 02.03.2006 - 3 Ta 9/06 - NZA - RR 2006, 321 einerseits und LAG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 Ta 738/07 - andererseits).
- LAG Hamm, 27.01.2010 - 2 Ta 630/09
Arbeitsrechtsweg bei Streit um Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses trotz …
Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht gegeben, wenn der Kläger lediglich geltend mache, die Grundlage für sein Tätigwerden als Geschäftsführer sei wegen seiner besonderen Abhängigkeit im Innenverhältnis ein Arbeitsverhältnis gewesen (vgl. LAG Hamm v. 30.04.2008 - 2 Ta 738/07 m. Anm. Gravenhorst, JurPraxis Report-Arbeitsrecht 34/2008 Anm. 6). - ArbG München, 16.12.2010 - 22 Ca 9532/10
Rechtswegzuständigkeit für GmbH-Geschäftsführer nach dessen Abberufung - …
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der Fallgestaltung, welche den Beschlüssen des LAG Hamm (30.04.2008 - 2 Ta 738/07, Juris) und des LAG Berlin-Brandenburg (26.01.2009 - 6 Ta 174/09, Juris) zugrunde liegt.
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