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   LAG Hessen, 01.04.2009 - 6 Sa 1593/08   

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LAG Hessen, 01.04.2009 - 6 Sa 1593/08 (https://dejure.org/2009,1630)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01.04.2009 - 6 Sa 1593/08 (https://dejure.org/2009,1630)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01. April 2009 - 6 Sa 1593/08 (https://dejure.org/2009,1630)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit; Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung als eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung

  • rabüro.de

    Vorgetäuschte Krankheit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

  • RA Kotz

    Arbeitnehmerüberwachung durch Detektiv - Kündigung

  • hensche.de

    Arbeitsunfähigkeit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Außerordentliche Kündigung wegen des Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schwarzarbeit angeboten: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht - außerordentliche Kündigung!

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung bei Handwerkerleistung während Krankschreibung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schwarzarbeit während Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Krank gearbeitet - Kündigung rechtens

  • auw.de (Kurzinformation)

    Kündigung bei vorgetäuschter Krankheit zulässig

  • tp-partner.com (Zusammenfassung)

    Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

  • dr-schulte.de (Kurzinformation)

    Schwarzarbeit lohnt sich nicht - auch die Kosten der Privatdetektei trägt der Bösewicht

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen vorgespielter Krankheit

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Schwarzarbeit im Krankenstand ist keine gute Idee

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Schwarzarbeit! Trick des Arbeitgebers

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 244
  • BB 2010, 52
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • ArbG Kassel, 10.07.2008 - 3 Ca 173/08

    Kündigungsmöglichkeit eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne

    Auszug aus LAG Hessen, 01.04.2009 - 6 Sa 1593/08
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Juli 2008 - 3 Ca 173/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Juli 2008 - 3 Ca 173/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Juli 2008 - 3 Ca 173/08 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG) und außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Auszug aus LAG Hessen, 01.04.2009 - 6 Sa 1593/08
    Die Beklagte hält schließlich weiter ihre Rechtsmeinung aufrecht, wonach mit dem Besuch der Spielhalle auch ein genesungswidriges Verhalten des Klägers anzunehmen ist unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 02. März 2006 - 2 AZR 53/05 - und vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - verweist die Beklagte darauf, dass ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann.

    Kommt der Arbeitnehmer insoweit seiner Substantiierungspflicht nach, so muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen (BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - a. a. O.).

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 01.04.2009 - 6 Sa 1593/08
    Die Beklagte hält schließlich weiter ihre Rechtsmeinung aufrecht, wonach mit dem Besuch der Spielhalle auch ein genesungswidriges Verhalten des Klägers anzunehmen ist unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 02. März 2006 - 2 AZR 53/05 - und vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - verweist die Beklagte darauf, dass ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann.
  • ArbG Berlin, 15.04.2016 - 28 Ca 1714/16

    Kündigung wegen Freizeitaktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit

    - "Juris"-Rn. 22]: "Falls das LAG eine 'angedrohte Erkrankung' als einen möglichen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 1 Abs. 2 KSchG im Ergebnis ablehnen sollte, wird es sich dann eingehender mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Kündigung nicht auf Grund eines unentschuldigten Fehlens und einer vorgetäuschten Erkrankung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB rechtswirksam bzw. aus verhaltensbedingtem Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist"; s. auch BAG 19.2.2015 - 8 AZR 1007/13 - EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrechts Nr. 18 = NZA 2015, 994 = MDR 2015, 1245 [Rn. 25]: "Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als überwachungsrechtfertigende Straftat"; s. für die Instanzgerichte etwa Hessisches LAG 1, 4.2009 - 6 Sa 1593/08 - BB 2010, 52 = ArbRB 201, 9 = ArbuR 2010, 131 (jeweils Kurzwiedergabe oder Leitsätze; Volltext: "Juris") [Orientierungssatz 1.]: "Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann auch dann - ohne vorherige Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschleicht (weil der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 S. 1 EntFG bereits beendet ist), sondern 'nur' dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthält"; LAG Berlin 3.11.2000 - 13 Sa 1746/00 - NZA-RR 2001, 470 [Leitsatz 1.]: "Der schwerwiegende Verdacht, ein Arbeitnehmer habe Erkrankungen nur vorgetäuscht und sich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen, rechtfertigt in der Regel den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung".

    - "Juris"-Rn. 22]: "Falls das LAG eine 'angedrohte Erkrankung' als einen möglichen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 1 Abs. 2 KSchG im Ergebnis ablehnen sollte, wird es sich dann eingehender mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Kündigung nicht auf Grund eines unentschuldigten Fehlens und einer vorgetäuschten Erkrankung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB rechtswirksam bzw. aus verhaltensbedingtem Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist"; s. auch BAG 19.2.2015 - 8 AZR 1007/13 - EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrechts Nr. 18 = NZA 2015, 994 = MDR 2015, 1245 [Rn. 25]: "Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als überwachungsrechtfertigende Straftat"; s. für die Instanzgerichte etwa Hessisches LAG 1, 4.2009 - 6 Sa 1593/08 - BB 2010, 52 = ArbRB 201, 9 = ArbuR 2010, 131 (jeweils Kurzwiedergabe oder Leitsätze; Volltext: "Juris") [Orientierungssatz 1.]: "Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann auch dann - ohne vorherige Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschleicht (weil der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 S. 1 EntFG bereits beendet ist), sondern 'nur' dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthält"; LAG Berlin 3.11.2000 - 13 Sa 1746/00 - NZA-RR 2001, 470 [Leitsatz 1.]: "Der schwerwiegende Verdacht, ein Arbeitnehmer habe Erkrankungen nur vorgetäuscht und sich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen, rechtfertigt in der Regel den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung".

    - "Juris"-Rn. 22]: "Falls das LAG eine 'angedrohte Erkrankung' als einen möglichen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 1 Abs. 2 KSchG im Ergebnis ablehnen sollte, wird es sich dann eingehender mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Kündigung nicht auf Grund eines unentschuldigten Fehlens und einer vorgetäuschten Erkrankung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB rechtswirksam bzw. aus verhaltensbedingtem Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist"; s. auch BAG 19.2.2015 - 8 AZR 1007/13 - EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrechts Nr. 18 = NZA 2015, 994 = MDR 2015, 1245 [Rn. 25]: "Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als überwachungsrechtfertigende Straftat"; s. für die Instanzgerichte etwa Hessisches LAG 1, 4.2009 - 6 Sa 1593/08 - BB 2010, 52 = ArbRB 201, 9 = ArbuR 2010, 131 (jeweils Kurzwiedergabe oder Leitsätze; Volltext: "Juris") [Orientierungssatz 1.]: "Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann auch dann - ohne vorherige Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschleicht (weil der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 S. 1 EntFG bereits beendet ist), sondern 'nur' dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthält"; LAG Berlin 3.11.2000 - 13 Sa 1746/00 - NZA-RR 2001, 470 [Leitsatz 1.]: "Der schwerwiegende Verdacht, ein Arbeitnehmer habe Erkrankungen nur vorgetäuscht und sich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen, rechtfertigt in der Regel den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung".

  • LAG Hamm, 16.08.2013 - 13 Sa 274/13

    Kenntnis des Arbeitgebers von Beschlussunfähigkeit des Betriebsrats

    In dem Zusammenhang entspricht es allgemeiner Meinung ( z.B. BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - AP BGB § 626 Nr. 112; LAG Hamm, 13.12.2006 - 10 TaBV 72/06; Hess. LAG, 01.04.2009 - 6 Sa 1593/08; ErfK/Müller-Glöge, 13. Aufl., § 626 BGB Rn. 156; KR/Fischermeier, 10. Aufl., § 626 BGB Rn. 428), dass das Vortäuschen einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen; denn der betroffene Arbeitnehmer begeht dadurch eine schwere Vertragsverletzung und zugleich auch einen vollendeten Betrug, soweit er den Arbeitgeber veranlasst haben sollte, unberechtigterweise Entgeltfortzahlung zu leisten.
  • LAG Hamm, 15.02.2013 - 13 Sa 9/13

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied des

    In dem Zusammenhang entspricht es allgemeiner Meinung ( z.B. BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - AP BGB § 626 Nr. 112; LAG Hamm, 13.12.2006 - 10 TaBV 72/06; Hess. LAG, 01.04.2009 - 6 Sa 1593/08; ErfK/Müller-Glöge, 13. Aufl., § 626 Rn. 156; KR/Fischermeier, 10. Aufl., § 626 BGB Rn. 428), dass das Vortäuschen einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen; denn der betroffene Arbeitnehmer begeht dadurch eine schwere Vertragsverletzung und zugleich auch einen vollendeten Betrug, soweit er den Arbeitgeber veranlasst haben sollte, unberechtigterweise Entgeltfortzahlung zu leisten.
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